Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgende Fragen:
Sachverhalt:
Wir haben mit einer Mitarbeiterin (Rentnerin) für das Jahr 2024 eine Rahmenvereinbarung (kurzfristige Beschäftigung) für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2024 geschlossen. Auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung sind entsprechende Einzelverträge geschlossen worden. Die Mitarbeiterin wird am 16.12.2024 noch einmal für uns tätig werden.
Fragen:
Unter welchen Voraussetzungen kann eine neue Rahmenvereinbarung (kurzfristige Beschäftigung) für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2024 geschlossen werden, unter der Bedingung, dass keine Dauerbeschäftigung begründet wird?
Können im Januar und Februar 2025 Einzelverträge (kurzfristige Beschäftigung) ohne eine entsprechende Rahmenvereinbarung geschlossen werden und unter der Bedingung, dass keine Dauerbeschäftigung begründet wird?
Vielen Dank!