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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung

    Hallo zusammen,


    wenn die kurzfristige Beschäftigung vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird, gibt es ja die Voraussetzung, dass es nicht mehr als 18 zusammenhängende Tage sein dürfen.

    Dürfen es nicht mehr als 18 Tage insgesamt sein oder dürfen nur nicht mehr 18 Tage zusammenhängen?

    also Beispiel: wenn die Beschäftigung in drei Wochen je zwei Arbeitstage à 150€ und danach zusammenhängende 15 Arbeitstage à 150€ verursachen würde, sind das weniger als 18 zusammenhängende Tage, aber auch mehr als 18 Tage insgesamt, nämlich 21.


    Zweite Frage dazu.

    dieser pauschalversteuerte Lohn wird dann bei der jährlichen Steuererklärung des Arbeitnehmers nicht mehr berücksichtigt, korrekt?


    Danke vorab.


     

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Hallo VdH,
     
    Ihre Frage zu pauschal Versteuerung von kurzfristigen Beschäftigungen betrifft das Steuerrecht und kann in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden. Wir empfehlen das zuständige Finanzamt bezüglich Ihrer Fragen - zur Möglichkeit der pauschalen Besteuerung sowie ob und ggf. wie der pauschalbesteuerte Lohn in der Steuererklärung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist - zu kontaktieren.
      
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus diesem Bereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Zeitspanne von 18 Tagen bezieht sich allein auf den einzelnen (zusammenhängenden) Arbeitseinsatz, der sich nicht über mehr als 18 Tage hinziehen darf.


    Möglich sind demgegenüber mehrere Arbeitseinsätze (auch wenn in Summe dadurch 18 Tage überschritten werden), solange die sonstigen Vorraussetzungen der Pauschalierung vorliegen (insbesondere: "gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend").


    Der pauschal versteuerte Lohn wird bei der jährlichen Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers dann nicht mehr berücksichtigt (§ 40a Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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