Expertenforum - Kürzung lfd. Urlaubsanspruch bei zu viel genommenem Urlaub im Vorjahr

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  • 01
    Kürzung lfd. Urlaubsanspruch bei zu viel genommenem Urlaub im Vorjahr

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ein ungekündigter Mitarbeiter hat im Vorjahr 2 Urlaubstage mehr genommen als sein Jahresanspruch laut Arbeitsvertrag (30 Tage) hergab.

    Ist es arbeitsrechtlich zulässig, diese beiden zu viel genommenen Urlaubstage vom Urlaubsanspruch des darauffolgenden Jahres wieder abzuziehen?


    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Kürzung lfd. Urlaubsanspruch bei zu viel genommenem Urlaub im Vorjahr

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Eine „Vorabgewährung“ ist rechtlich grundsätzlich nicht möglich.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Kürzung lfd. Urlaubsanspruch bei zu viel genommenem Urlaub im Vorjahr

    Sehr geehrter Fachexperte für Arbeitsrecht,


    vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


    Vielleicht habe ich mich etwas unklar ausgedrückt.

    Der Urlaub wurde nicht "vorab für das Folgejahr gewährt", sondern er wurde versehentlich über den Urlaubsanspruch des laufenden Kalenderjahres hinaus zusätzlich gewährt. Der Vorgesetzte hat irrtümlich die 2 zusätzlichen Tage genehmigt, ohne sich vorher zu vergewissern, ob der Mitarbeiter noch genug Urlaubstage im laufenden Urlaubsjahr zur Verfügung hat.


    Unsere Frage ist jetzt, ob wir die beiden "zusätzlich" im laufenden Jahr genommenen Urlaubstage vom Anspruch des Folgejahres wieder abziehen können.

    Wir denken, dass vielleicht der § 812 Abs. 1 BGB angewendet werden könnte.

    Das BUrlG sieht für diesen Fall leider eindeutige keine Regelung vor.


    Freundliche Grüße,

    Jacqueline Engelhardt

     

  • 04
    RE: Kürzung lfd. Urlaubsanspruch bei zu viel genommenem Urlaub im Vorjahr

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage.


    Inhaltlich macht Ihre Konkretisierung allerdings keinen Unterschied. Bei dem Urlaubsanspruch handelt es sich um einen kalenderjahresbezogenen Anspruch, der (abgesehen von den Übertragungsfällen) nur im jeweiligen Kalenderjahr erfüllt werden kann. Zu viel genommener Urlaub in einem Kalenderjahr erfüllt also nicht den Urlaubsanspruch in einem nachfolgenden Kalenderjahr.


    Ein Rückgriff auf § 812 Abs. 1 BGB kommt in dieser Konstellation nicht in Betracht, weil die Freistellungserklärung des Arbeitgebers nachträglich nicht aufgehoben werden kann.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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