Guten Morgen Experten-Team,
wir haben eine neue Mitarbeitende, deren Entgelt bei uns im Übergangsbereich liegt. Außerdem ist sie freiberuflich tätig und gibt an, in dieser Tätigkeit bei der TK Künstlersozialkasse versichert zu sein. Diese Tätigkeit behält sie bei. Die Konstellation mit der KSK ist uns unbekannt.
Daher unsere Fragen:
Für die versicherungspflichtige Beschäftigung bei uns ist die KSK nicht zuständig, sondern eine gesetzliche Krankenkasse nach Wahl der Mitarbeitenden?
Der Verdienst in der freiberuflichen Tätigkeit scheint, zu überwiegen (wird auch aktuell mit der Krankenkasse geklärt) – aber zum Verständnis: gilt sie als selbständig, obwohl sie über die KSK und nicht in einer privaten Krankenkasse versichert ist?
Wenn die Selbständigkeit überwiegt, schließt dies bei uns die Zahlung des AG-Anteils in der KV und der PV gem. Tarifvertrag aus. Gehört sie zu diesem Personenkreis?
Bei Mitarbeitenden, die pkv sind, führen wir die Beiträge zur RV und AV und die Umlagen an die Einzugsstelle ab (vom Mitarbeitenden gewählte gesetzliche Krankenkasse). Ist dieser Personalfall gleich zu behandeln?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung und freundliche Grüße