Expertenforum - Künstlersozialkasse in der freiberuflichen Tätigkeit und versicherungspflichtige Beschäftigung

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  • 01
    Künstlersozialkasse in der freiberuflichen Tätigkeit und versicherungspflichtige Beschäftigung

    Guten Morgen Experten-Team,


    wir haben eine neue Mitarbeitende, deren Entgelt bei uns im Übergangsbereich liegt. Außerdem ist sie freiberuflich tätig und gibt an, in dieser Tätigkeit bei der TK Künstlersozialkasse versichert zu sein. Diese Tätigkeit behält sie bei. Die Konstellation mit der KSK ist uns unbekannt.


    Daher unsere Fragen:

    Für die versicherungspflichtige Beschäftigung bei uns ist die KSK nicht zuständig, sondern eine gesetzliche Krankenkasse nach Wahl der Mitarbeitenden?

    Der Verdienst in der freiberuflichen Tätigkeit scheint, zu überwiegen (wird auch aktuell mit der Krankenkasse geklärt) – aber zum Verständnis: gilt sie als selbständig, obwohl sie über die KSK und nicht in einer privaten Krankenkasse versichert ist?

    Wenn die Selbständigkeit überwiegt, schließt dies bei uns die Zahlung des AG-Anteils in der KV und der PV gem. Tarifvertrag aus. Gehört sie zu diesem Personenkreis?

    Bei Mitarbeitenden, die pkv sind, führen wir die Beiträge zur RV und AV und die Umlagen an die Einzugsstelle ab (vom Mitarbeitenden gewählte gesetzliche Krankenkasse). Ist dieser Personalfall gleich zu behandeln?


    Vielen Dank für Ihre Einschätzung und freundliche Grüße

     

  • 02
    RE: Künstlersozialkasse in der freiberuflichen Tätigkeit und versicherungspflichtige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    selbstständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung bei der KSK (Künstlersozialkasse) pflichtversichert, wenn sie
    1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
    2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
     
    Diese Versicherung wird bei einer von der Mitarbeiterin gewählten Krankenkasse durchgeführt.
     
    Grundsätzlich werden bei einem Beschäftigungsverhältnis die Beiträge zur Sozialversicherung vom Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber einbehalten und an die zuständige Krankenkasse – nicht an die KSK – abgeführt. Die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit hat die KSK zu erheben. Für die gesetzliche Sozialversicherung sind also beide Arten der Erwerbstätigkeit – sowohl die Beschäftigung als auch die selbstständige künstlerische/publizistische Tätigkeit – von Bedeutung.
     
    Eine doppelte Beitragserhebung zu den Versicherungszweigen Kranken- und Pflegeversicherung findet nicht statt. Die Kranken- und Pflegeversicherung beruht ausschließlich auf der hauptberuflichen Erwerbstätigkeit. Diese bestimmt sich anhand einer Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Bedeutung (Arbeitszeit und Vergütung). Die Beurteilung, welche Tätigkeit überwiegt, übernimmt die zuständige Krankenkasse der Mitarbeiterin.
     
    Selbstständige (nicht nur Künstler) müssen nicht automatisch in der privaten Krankenversicherung versichert werden. Sie können unter gewissen Voraussetzungen auch in einer freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden. Bei den Künstlern und Publizisten kommt es daher auf die individuellen Umstände und die Wahl der entsprechenden Person an. In Ihrem Fall müssen die zu erhebenden Beiträge an die gewählte Krankenkasse abgeführt werden. Unabhängig davon, ob auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus Ihrer Beschäftigung abzuführen sind.
     
    Wir empfehlen Ihnen Kontakt mit der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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