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  • 01
    Kündigung

    Hallo liebes Expertenteam,


    wir haben einen Mitarbeiter mit einer 18-jährigen Betriebszugehörigkeit. In den Monaten Januar und Februar wurde er mit Saison-Kug abgerechnet. Nach postalischer Zusendung seiner Lohnunterlagen hat er sich am 25.03.26 telefonisch gemeldet und eine Arbeitsunfähigkeit ab 03.02.26 bekannt gegeben. Laut Arbeitsvertrag hat er innerhalb von 3 Tagen seinen Arbeitgeber über eine Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen. Wir haben dem Kollegen eine Abmahnung per Post zugesellt. Ist es möglich, ihn während der Krankheit, die wahrscheinlich länger andauern wird, zu kündigen. Welche Kündigungsfrist ist hierbei einzuhalten?

    Vielen Dank für eine Antwort.

  • 02
    RE: Kündigung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist „an sich“ auch während einer bestehenden Krankheit möglich. Entscheidend ist dabei zunächst, ob auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Dies wäre vorliegend der Fall, wenn der Arbeitgeber mehr als zehn Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Anrechnungsregelung in § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt. Auszubildende werden dabei nicht berücksichtigt. Findet das Kündigungsschutzgesetz danach Anwendung, benötigt der Arbeitgeber im Streitfall einen rechtfertigenden Grund für den Ausspruch der Kündigung. In Betracht kommt eine Kündigung aus verhaltensbedingten, personenbedingten (krankheitsbedingten) oder betriebsbedingten Gründen. Ob einer der Kündigungsgründe in Ihrem Fall verwirklicht ist, kann ich auf Grundlage des mitgeteilten Sachverhalts nicht einschätzen. Die verspätete Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit kann dabei nicht mehr als Kündigungsgrund herangezogen werden, weil Sie hierauf bereits mit Ausspruch einer Abmahnung reagiert haben.


    Sollte das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finden, benötigt der Arbeitgeber auch keinen rechtfertigenden Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.


    In beiden Konstellationen ist ein etwaig bestehender Sonderkündigungsschutz (beispielsweise wegen Schwerbehinderung, Pflegezeit etc.) zu beachten.


    Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt bei einer 18-jährigen Betriebszugehörigkeit sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats. Insoweit müssten Sie allerdings prüfen, ob im Arbeitsvertrag oder in einem etwaig anwendbaren Tarifvertrag eine Verlängerung dieser Kündigungsfrist geregelt ist.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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