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  • 01
    Kündigung nach Abmahnungen verschiedene Gründe

    Liebes Expertenteam,

    wie sieht es denn bei einer Kündigung eines Mitarbeiters aus, der bisher aus drei verschiedenen Gründen jeweils einmal abgemahnt wurde. Ist hier jeder Punkt für sich einzeln zu betrachten und somit mehr als einmal vor einer Kündigung abzumahnen oder genügt die Summe der drei Abmahnungen aus verschiedenen Gründen um dem Mitarbeiter zu kündigen ?

  • 02
    RE: Kündigung nach Abmahnungen verschiedene Gründe

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Auf eine vorherige Abmahnung kommt es nur im Rahmen der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes an. Sollte es sich in Ihrem Fall also um einen sogenannten Kleinbetrieb handeln (max. 5 bzw. 10 Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Anrechnungsformel in § 23 Abs. 1 KSchG) oder das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als sechs Monate bestehen, kann auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden.


    Sollte das Arbeitsverhältnis dagegen dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen, ist für eine verhaltensbedingte Kündigung grundsätzlich der vorherige Ausspruch einer Abmahnung erforderlich. Der abgemahnte Pflichtenverstoß muss vergleichbar mit dem Pflichtenverstoß sein, der letztlich zur Kündigung führt. Die Abmahnung muss also für den nachfolgenden Pflichtenverstoß „einschlägig“ sein. Hintergrund ist, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer warnen soll, dass er bei einer Wiederholung des Pflichtenverstoßes mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Einschlägig wäre eine Abmahnung beispielsweise dann, wenn sie wegen Zuspätkommens erteilt wird und die Kündigung wegen eines nachfolgenden unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit ausgesprochen werden soll.


    Das heißt, es müsste geprüft werden, ob eine der bereits ausgesprochenen Abmahnungen einschlägig für den nun zur Kündigung herangezogenen Pflichtenverstoß ist.


    Es ist aber nicht so, dass generell vor Ausspruch einer Kündigung drei Abmahnungen erteilt werden müssen. Maßgeblich ist hier die Schwere des zugrundeliegenden Pflichtenverstoßes. Besonders schwerwiegende Pflichtenverstöße (beispielsweise Beleidigungen) können auch ohne vorherige einschlägige Abmahnung zum Ausspruch einer Kündigung herangezogen werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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