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  • 01
    Krankschreibung eAU ab 4. Kalendertag oder 1. Kalendertag rückwirkend

    Hallo zusammen,

    der Arbeitnehmer hat sich am Freitag krank gemeldet. Am Montag ist er weiterhin krank und läst sich von Arzt für den Rest der Woche krank schreiben. Krankschreibung beginnend mit Montag. Da wir die Regelung anwenden, dass an den 1.-3. Kalendertagen keine eAU eingereicht werden muss, meine Frage:

    Muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwingend rückwirkend für den gesamten Zeitraum ausgestellt werden, also beginnend am Freitag, oder ist die Krankmeldung eAU auch erst ab dem 4. Kalendertag rechtlich wirksam korrekt?


    Vielen Dank schon mal vorab für Ihre Rückmeldung

  • 02
    RE: Krankschreibung eAU ab 4. Kalendertag oder 1. Kalendertag rückwirkend

    Hallo Meiling,
     
    Ihre Fragen zur Arbeitsunfähigkeit ohne ärztliches Attest und die damit verbundene Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers betrifft vordergründig das Arbeitsrecht.
    Daher bitten wir um Verständnis, dass wir hierzu nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können:
     
    Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, sind grundsätzlich nicht auf die Dauer der Entgeltfortzahlung anzurechnen. Tage, für die ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Arbeitsentgelt fortgezahlt wurde, sind jedoch dann auf den 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsanspruch anzurechnen, wenn „glaubhaft“ dargelegt wird, dass eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der glaubhafte Nachweis ist allerdings als erbracht anzusehen, wenn sich eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit an eine nicht ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit unmittelbar anschließt. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, sofern ein solcher Zeitraum durch ein arbeitsfreies Wochenende unterbrochen wird.
     
    Sofern sich eine ärztliche Bescheinigung nicht direkt an eine nicht ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit anschließt, wäre diese folglich nicht auf die Dauer der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung anzurechnen.
     
    Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit in der Regel nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit – wie von Ihnen angesprochen - auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.
     
    Damit im Ergebnis beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse von identischen Entgeltfortzahlungs- und ggf. Krankengeldzeiträume ausgegangen werden kann, sollte dies mit der zuständigen Krankenkasse abgestimmt werden.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Krankschreibung eAU ab 4. Kalendertag oder 1. Kalendertag rückwirkend

    Liebes Expertenteam,

    vielen Dank für Ihre ausführliche Stellungnahme/Antwort. Das hat mir sehr geholfen.

    VG

    Meiling

  • 04
    RE: Krankschreibung eAU ab 4. Kalendertag oder 1. Kalendertag rückwirkend

    Hallo Meiling, 

    wir bedanken uns für Ihre wertschätzende Worte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam 

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