Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Krankenversicherungspflicht in der EU

    Liebes Expertenforum,

    folgende Situation:

    wir beschäftigen befristet eine Arbeitnehmerin aus den USA, die die deutsche Regelaltersgrenze überschritten hat. Sie hat bisher weder in Deutschland noch in USA eine Rente beantragt. Dadurch fällt mE die Personengruppe 119 aus. Kurzfristige Beschäftigung scheidet aus. JAE wird überschritten. Aufgrund des Alters würde ich sie zwar mit PGS 101 und BGS 9/1/1/1 melden, aber die letzte deutsche GKV würde nach Eingang der Anmeldung prüfen, ob eine Versicherung möglich ist. Sollte die GKV zu dem Schluß kommen, daß keine Versicherung möglich ist, hat sie keine Krankenversicherung in der EU. Wer wäre dafür zuständig, eine dann private Krankenversicherung für sie abzuschliessen. Sie selbst als Arbeitnehmerin oder wir als Arbeitgeber im Rahmen unserer Fürsorgepflicht? Vielen Dank!

    MIt freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

  • 02
    RE: Krankenversicherungspflicht in der EU

    Korrektur BGS natürlich 9/1/2/1

  • 03
    RE: Krankenversicherungspflicht in der EU

    Nachtrag: die GKV wird sie definitiv nicht aufnehmen, weil sie in den letzten 5 Jahren vor Arbeitsbeginn 02/2026 nicht in Deutschland in der GKV versichert war. Ich dachte, es käme hier auf den 5-Jahres-Zeitraum vor dem 55. Geburtstag an? Ist meine Annahme falsch?

  • 04
    RE: Krankenversicherungspflicht in der EU

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich unterliegt Ihre Mitarbeitende mit Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland der Sozialversicherungspflicht.
     
    Eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht wird laut Ihrem Sachverhalt bereits durch Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgeschlossen. Ob die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung erfüllt sind, beurteilt auf Wunsch die gewählte gesetzliche Krankenkasse. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, greift die „Bürgerversicherung“. Alternativ kann natürlich auch eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden, welche die ansonsten einsetzende „Bürgerversicherung“ ersetzt.
     
    Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung ist die Regelaltersgrenze bereits erreicht, so dass keine Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht vorliegt.
     
    Wir empfehlen Ihnen, Kontakt zur gesetzlichen Krankenkasse aufzunehmen, damit die Versicherung geprüft werden kann. Eine Anmeldung mit der Beitragsgruppe 9321 kann nur erfolgen, wenn eine freiwillige Mitgliedschaft zustande kommt. Ansonsten ist die Beitragsgruppe 0320 bei gesetzlicher „Bürgerversicherung“ oder privater Absicherung zu melden.
     
    Nach § 257 Abs. 2 SGB V haben Arbeitnehmer, die u.a. wegen Überschreiten der JAE-Grenze versicherungsfrei sind, einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen 
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Krankenversicherungspflicht in der EU

    Sehr geehrter Herr Schmidt,
     
    Sie haben völlig Recht, bezüglich der 55-Jahre-Regelung. Wir bitten aber um Ihr Verständnis, dass uns nicht alle relevanten Informationen vorliegen (z. B. Vorversicherungszeiten), die Sie der zuständigen, letzten Krankenkasse geben können, damit eine verbindliche Prüfung vorgenommen werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.