Expertenforum - Krankenversicherungspflicht bei Chancenkarte und privater Krankenversicherung

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  • 01
    Krankenversicherungspflicht bei Chancenkarte und privater Krankenversicherung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben folgende Fragestellung: Wir haben einen ausländischen Mitarbeiter mit Chancenkarte eingestellt. Voraussetzung für die Erteilung eines befristeten Visums ist der Nachweis einer Krankenversicherung (§2 Abs. 3 AufenthG). Dafür hatte der Mitarbeiter eine private Krankenversicherung für ein Jahr abgeschlossen. Der Mitarbeiter verdient bei uns unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Unserer Meinung gilt hier ganz normal das Sozialversicherungsrecht und der Mitarbeiter unterliegt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Der Mitarbeiter möchtet das nicht, da er eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat. Was wäre hier richtig? Vielen Dank für Ihre Hilfe.

  • 02
    RE: Krankenversicherungspflicht bei Chancenkarte und privater Krankenversicherung

    Hallo Karl,

    im deutschen Sozialversicherungsrecht herrscht der Grundsatz des Territorialprinzips.
    Entscheidend dafür, ob für einen Arbeitnehmer die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist, dass die Arbeit tatsächlich in Deutschland ausgeübt wird. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt. Auch der Firmensitz des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht von Bedeutung.

    Wird ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Entgelt von mehr als 538,00 € aufgenommen, so besteht grundsätzlich Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherungspflicht (Beitragsgruppenschlüssel „1111“ und Personengruppenschlüssel „101“).

    Die vom Mitarbeiter vorgelegte Bescheinigung über die private „Krankenversicherung für ausländische Gäste für ein Jahr“ ist nach unserer Kenntnis für den Aufenthalt in Deutschland erforderlich, hat aber auf die vom Arbeitgeber durchzuführende versicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses keine Auswirkungen.

    Kommt der Mitarbeiter seiner Verpflichtung der Krankenkassenwahl nicht nach und war er zugleich noch bei keiner Krankenkasse versichert, hat ihn der Arbeitgeber bei einer nach §§ 173 ff. SGB V wählbaren Krankenkasse anzumelden. Die Wahl unter den dort genannten möglichen Krankenkassen trifft der Arbeitgeber. Er ist verpflichtet, den Mitarbeiter über die gewählte Krankenkasse schriftlich zu unterrichten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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