Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben folgende Fragestellung: Wir haben einen ausländischen Mitarbeiter mit Chancenkarte eingestellt. Voraussetzung für die Erteilung eines befristeten Visums ist der Nachweis einer Krankenversicherung (§2 Abs. 3 AufenthG). Dafür hatte der Mitarbeiter eine private Krankenversicherung für ein Jahr abgeschlossen. Der Mitarbeiter verdient bei uns unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Unserer Meinung gilt hier ganz normal das Sozialversicherungsrecht und der Mitarbeiter unterliegt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Der Mitarbeiter möchtet das nicht, da er eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat. Was wäre hier richtig? Vielen Dank für Ihre Hilfe.