Expertenforum - Krankenversicherung Wechsel GKV

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  • 01
    Krankenversicherung Wechsel GKV

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ein Mitarbeiter ist ab dem 01.01.2025 unter die JAE gefallen, worauf wir ihn auch hingewiesen haben.

    Er teilte uns mit, dass er bis 31.03.25 privat versichert war, und seit dem 01.04.2025 liegt uns eine Mitgliedsbescheinigung der GKV vor.

    Meines Erachtens hätte er aber bereits seit dem 01.01.2025 sich in der GKV anmelden müssen, oder liege ich hier falsch? Gibt es hier evtl. "Übergangsfristen", und somit wäre es in Ordnung, wenn er erst ab dem 01.04.25 in der GKV ist?

    Welche Folgen hat es, wenn er sich nicht korrekt anmeldet?


    Vielen Dank im voraus.

  • 02
    RE: Krankenversicherung Wechsel GKV

    Hallo J. W.,
     
    Ihrer Auffassung, dass der Mitarbeiter aufgrund des Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 01.01.2025 krankenversicherungspflichtig wurde, stimmen wir zu.
     
    Eine Übergangsfrist, dass der Mitarbeiter in einem solchen Fall zu einem späteren Zeitpunkt erst der Krankenversicherungspflicht unterliegt, gibt es nicht.
     
    Bei Beginn der Versicherungspflicht hat der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber unverzüglich Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. Wird das Wahlrecht vom Mitarbeiter nicht selbst wahrgenommen oder eine entsprechende Information nicht rechtzeitig vorgelegt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen bei der Krankenkasse anzumelden, bei der er zuletzt versichert war. Als letzte Krankenkasse gilt die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestand.
     
    In den Ausnahmefällen, in denen der Versicherungspflichtige sein Krankenkassenwahlrecht nicht selbst ausübt und er zugleich noch bei keiner Krankenkasse versichert war, hat ihn der Arbeitgeber bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse anzumelden. Die Wahl unter den dort genannten möglichen Krankenkassen trifft der Arbeitgeber. Er ist verpflichtet, den Mitarbeiter über die gewählte Krankenkasse in schriftlicher Form zu informieren.
     
    Das bedeutet, dass das Versicherungsverhältnis der betreffenden Person rückwirkend zum 01.01.2025 nach den oben aufgeführten Kriterien krankenversicherungspflichtig abzurechnen ist. Zur weiteren Vorgehensweise empfehlen wir Ihnen, die bereits zum 01.04.2025 gewählten Krankenkasse zu kontaktieren, um zu klären, inwieweit die Mitgliedschaft rückwirkend zum 01.01.2025 zustande kommt.
     
    Bezüglich einer möglichen Doppelversicherung in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung für diesen Zeitraum ist es ratsam, die private Krankenversicherung zu kontaktieren, um die Möglichkeiten einer Rückabwicklung zu erörtern.
     
    Sofern das betroffene private Krankenversicherungsunternehmen keine rückwirkende Aufhebung akzeptiert, „muss“ der Mitarbeiter - trotz der daneben existierenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung - in seiner privaten Krankenversicherung verbleiben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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