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  • 01
    Krankenversicherung nach mehrjährigen USA-Aufenthalt

    Liebes Expertenteam,

    unser zukünftiger Mitarbeiter ist auf mich zugekommen, weil er ein Problem mit seiner Krankenversicherung hat. Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen, wenn ich seinen Fall hier kurz schildere.

    Von 1991 bis 1998 war er bei einer Betriebskrankenkasse versichert und hat in Deutschland gearbeitet.

    Von 1998 bis 2005 wurde er von seiner Firma in die USA entsendet.

    Seit 2005 hat er in den USA für verschiedene Firmen gearbeitet und war jeweils über die vom Arbeitgeber angebotenen Versicherungsoptionen krankenversichert.

    Während dieser Zeit war er von August 2017 bis September 2018 in Deutschland tätig und wurde ohne Probleme wieder bei seiner alten gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen.

    Nun wird er erneut zurück nach Deutschland kommen und ab September bei uns in Deutschland tätig sein. Er hat seine alte Krankenversicherung kontaktiert, um sich wieder dort zu versichern. Diese hat ihm nun mitgeteilt, dass sie ihn nicht mehr aufnehmen, weil er über 55 Jahre alt ist. Er müsse sich privat versichern.

    Sie vertreten wohl den Standpunkt, weil es in den USA keine gesetzliche Krankenversicherung gibt, war er privat versichert und darf in Deutschland nicht mehr in die gesetzliche Versicherung. Es hatte aber in den USA keine Wahlmöglichkeit und das System der Krankenversicherung dort ist mit dem bei uns nicht vergleichbar.

    Unsere Frage nun, ist das so richtig? Muss er sich tatsächlich privat versichern? Und falls er sich gesetzlich versichern darf, muss er zu seiner alten Versicherung zurück oder kann ich sich eine neue gesetztliche Krankenkasse suchen?

    Für Ihre Einschätzung wären wir Ihnen sehr dankbar.

    Viele Grüße

  • 02
    RE: Krankenversicherung nach mehrjährigen USA-Aufenthalt

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungspflichtig werden, versicherungsfrei in der Krankenversicherung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren (§ 6 Abs. 3a SGB V).
     
    Weitere zwingende Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen hauptberuflicher Selbstständigkeit nicht versicherungspflichtig waren.
     
    Personen, die nach einem längeren Auslandsaufenthalt wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, werden von der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V nicht erfasst, da hier andere Gründe für das Nichtbestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen.
     
    Nach unserem Verständnis tritt für den von Ihnen geschilderten Fall, sofern keine anderen Hinderungsgründe bestehen, Krankenversicherungspflicht ein.
     
    Grundsätzlich ist für die Durchführung der Krankenversicherung die letzte Krankenkasse zuständig. Darüber hinaus kann aber jede nach § 173 SGB V wählbare Krankenkasse gewählt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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