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  • 01
    Krankenversicherung nach Abmeldung vorheriger Arbeitgeber

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Mitarbeiter, der im November 2025 neu bei uns angefangen hat, wurde leider in der zweiten Arbeitswoche krank. Der alte Arbeitgeber hat ihn über das DEÜV-Meldeverfahren bereits abgemeldet. Allerdings konnten wir ihn noch nicht anmelden, da der Monat November noch nicht abgerechnet ist.

    Sein Arzt verweigert nun die Behandlung, da der Mitarbeiter angeblich nicht versichert ist. Unseres Wissens nach hat der Mitarbeiter aber einen Anspruch auf Versorgung für einen Monat nach Abmeldung durch Arbeitgeber-Abmeldung (§ 19 SGB V).

    Wer hat Recht?

     

  • 02
    RE: Krankenversicherung nach Abmeldung vorheriger Arbeitgeber

    Hallo Lohnabrechner05,

    Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Aufnahme einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt oberhalb der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. § 19 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V besagt, dass - falls die Mitgliedschaft eines „Versicherungspflichtigen“ endet - ein Anspruch auf Leistungen für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht. Dies gilt nur, solange keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde und kein Anspruch auf eine Familienversicherung besteht („nachgehender Leistungsanspruch“).

    Da nach Ihrer Schilderung der Mitarbeiter im November eine neue Beschäftigung aufgenommen hat, besteht aufgrund dessen Krankenversicherungspflicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Meldung zur Sozialversicherung bereits an die Krankenkasse übermittelt wurde. Die von Ihnen angesprochenen Regelungen des nachgehenden Leistungsanspruchs finden keine Anwendung.  

    Sofern die Meldung zur Sozialversicherung (noch) nicht über das Abrechnungsprogramm übermittelt werden kann, empfiehlt es sich, zur Vermeidung weiterer Irritationen die Anmeldung über das SV-Meldeportal zu übermitteln.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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