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  • 01
    Krankenversicherung Altersrentner

    Sehr geehrte Damen und Herren, ein Altersrentner (67 Jahre) soll ab April Rente von der DRV erhalten. Er ist Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH und freiwillig in der GKV mit einem Jahresbrutto bisher von 100.000,00 € und zahlt bisher Beiträge bis zur Beitragsbemessungs-

    grenze, die Beiträge werden über den AG (Firmenzahler) an die GKV abgeführt. Ist die Auffassung richtig, dass somit über den Rentenbezug keine Beiträge zur KV und PV mehr abgezogen werden, da diese schon mit dem Gehalt abgedeckt und bezahlt sind?

    Es ist angedacht, dass er Mitte des Jahres weniger in der GmbH verdienen wird ca. 3.000,00 € Brutto im Monat somit unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Wie verhält es sich dann mit dem Abzug der Beiträge zur KV+PV und dem Rentenbezug. Teilen sich dann AG und DRV die

    Beitragszahlung, wiederum bis zur Beitragsbemessungsgrenze? Wird er ab Mitte des Jahres somit wieder ein pflichtversichertes Mitglied in der GKV?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Kluge

  • 02
    RE: Krankenversicherung Altersrentner

    Hallo Kluge,
     
    bei der Beantwortung Ihrer Fragen ist zunächst der Versicherungsstatus der jeweils beschäftigten Personen von entscheidender Bedeutung:
     
    Bei freiwillig Versicherten, die Arbeitsentgelt aus einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung und gleichzeitig Rente erhalten, ist entsprechend der sozialgesetzlichen Regelungen (§ 240 Absatz 3 SGB V) zunächst das Arbeitsentgelt und danach alle weiteren Einkünfte - in der nach § 238a SGB V vorgesehenen Reihenfolge - für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Versicherung heranzuziehen.
     
    Dabei wird der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung als weiterer Beitrag an die Krankenkasse zu zahlen.
     
    Aus diesem Grund „sollte“ die Problematik einer Überzahlung ausgeschlossen sein.
    Durch Unterschreiten der maßgeblichen Jahresarbeitsentgelt unterliegt die Beschäftigung - wie in Ihrem Fall angedacht - der Krankenversicherungspflicht.
     
    Bei Rentenbeziehern, die eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, wird für die verschiedenen Einkunftsarten eine getrennte Beitragsberechnung jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen. Der Rentner zahlt zum einen Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze und zum anderen Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies kann dazu führen, dass der Rentner ggf. Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt hat.
     
    In einem solchen Fall besteht für den Rentner die Möglichkeit, sich die zu viel gezahlten Beiträge aus „der Rente“ der gesetzlichen Rentenversicherung von der Krankenkasse auf Antrag erstatten zu lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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