Expertenforum - Krankengeldzuschuss und Freigrenze bei Teilentgelt

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  • 01
    Krankengeldzuschuss und Freigrenze bei Teilentgelt

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir möchten unserem Arbeitnehmer einen Krankengeldzuschuss zahlen und können leider trotz Recherche hierauf keine sichere Antwort finden:


    Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld sind beitragsfrei, soweit sie zusammen mit dem ausgezahlten Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro im Monat (Freigrenze) übersteigen.


    Dürfen wir bei einem Krankengeldzuschuss, der bereits die 50 € Freigrenze nahezu ausschöpft, noch zusätzlich einen beitragsfreien Sachbezug (Gutscheinkarte) in Höhe von 40€ gewähren?

    Ist hier bei den erwähnten 50 € Freibetrag die Sachbezugsfreigrenze gemeint, oder ist dies ein zusätzlicher Freibetrag?


    Liebe Grüße

  • 02
    RE: Krankengeldzuschuss und Freigrenze bei Teilentgelt

    Hallo SarahFR,
     
    wie Sie bereits korrekt beschrieben haben, ist in § 23c Abs. 1 Satz 1  Sozialgesetzbuch (SGB) IV  geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld) gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt  nicht um mehr als 50,00 € übersteigen.
     
    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).
     
    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen. Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist diese beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs monatlich zu verbeitragen.
     
    Bei den von Ihnen erwähnten Grenzen handelt es sich um zwei unterschiedliche.  
     
    Die von Ihnen beabsichtigte Vorgehensweise, dem erkrankten Arbeitnehmer zu dem Krankengeldzuschuss einen zusätzlichen beitragsfreien Sachbezug (Gutscheinkarte) einmalig zu gewähren, stufen wir als unkritisch ein, da einmalige Leistungen des Arbeitgebers bei der Prüfung der Beitragspflicht nach § 23c Abs, 1 Satz 1 SGB IV keine Berücksichtigung finden.
     
    Weitergehende Informationen mit Beispielen können Sie dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung zur „Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV“ vom 13.11.2007 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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