Eine Beschäftigte TVöD VKA erhält während ihrer Reha Übergangsgeld. Sie hätte bei Krankheit einen Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss. Wie berechnet man nun den Krankengeldzuschuss bei Bezug von Übergangsgeld? Eine elektronische Meldung über die Höhe des Übergangsgeldes erhalte ich nicht. Muss ich von der Beschäftigten den Bescheid über die Höhe des Übergangsgeldes anfordern?

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Krankengeldzuschuss bei Bezug von Übergangsgeld
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RE: Krankengeldzuschuss bei Bezug von Übergangsgeld
Hallo Personalamt SGW,
in Sachverhalten der von Ihnen geschilderten Art ist zu prüfen, ob die Regelungen des § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Anwendung finden.
Darin ist geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen (z. B. Zuschuss zum Übergangsgeld), die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Übergangsgeld) gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 € übersteigen.
Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen.
Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen. Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist diese beitragspflichtige Einnahme während des Bezugs der Entgeltersatzleistung monatlich zu verbeitragen. Eine Unterbrechungsmeldung wäre in einem solchen Fall nicht zu übermitteln.
Die Ermittlung und Feststellung, ob die in § 23c SGB IV genannten Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, obliegt dem Arbeitgeber.
Sofern die Höhe des Übergangsgeldes von der deutschen Rentenversicherung nicht maschinell zurückgemeldet wurde, ist zur Prüfung und Berechnung eines Zuschusses der Bescheid über die Höhe von der Mitarbeiterin anzufordern und den Entgeltunterlagen beizufügen.
Weitere Informationen zum Thema können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger über die „Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV“ vom 13.11.2007 entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
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