Sehr geehrtes Expertenteam,
ein Arbeitnehmer befindet sich im Krankengeldbezug und ist bis einschließlich 08.04.2026 arbeitsunfähig geschrieben.
Nach Rücksprache mit dem verantwortlichen Arzt, sowie der Krankenkasse, gibt der Arbeitnehmer an, ab dem 20.03.2026 wieder arbeitsfähig zu sein und begehrt nun, vorzeitig und nahtlos an die Arbeitsunfähigkeit, Urlaub in Anspruch zu nehmen.
Unsere Fragen zum obig dargestellten Sachverhalt:
1. Angenommen der Arbeitnehmer meldet sich nahtlos nach der Inanspruchnahme des Urlaubs aufgrund einer neuen Erkrankung arbeitsunfähig: Sodann könnte der Arbeitgeber - aufgrund der Urlaubsunterbrechung - nicht mehr an den Umstand der Einheit des Verhinderungsfalls anknüpfen, richtig?
2. Sachverhaltserweiterung: Der Arbeitnehmer meldet sich am 22.03.2026 und begehrt die Inanspruchnahme des Urlaubsanspruches bereits rückwirkend ab dem 20.03.2026, ohne dass ein Urlaubsantrag eingereicht wurde und ohne dass eine Absprache mit dem Vorgesetzten erfolgte. Hier kann der Arbeitgeber, aufgrund des eigenmächtigen Antritts des Urlaubs, eine Abmahnung erstellen, richtig? Oder hätte der Arbeitnehmer sodann noch einen Trumpf im Ärmel, da dieser ja bis einschließlich zum 08.04.2026 offiziell arbeitsunfähig geschrieben ist (wenngleich die Mitteilung über die vorzeitige Arbeitsfähigkeit seitens des Arbeitnehmers in Textform vorliegt).
Besten Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Personalverwaltung