Expertenforum - Krankengeld / kurzzeitige Arbeitsaufnahme

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  • 01
    Krankengeld / kurzzeitige Arbeitsaufnahme

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    einer unserer Mitarbeiter war seit dem 03.02.2025 AU und war bis zum 11.05.25 im Krankengeldbezug. Vom 05.05.-13.05. hat er gearbeitet. Nun ist er seit heute wieder AU und hat mir mitgeteilt, dass es sich um dieselbe Diagnose handelt.


    Muss ich als Arbeitgeber erneut EFZ leisten? Er möchte nun auch von mir wissen, ob sein Krankengeld genauso hoch bleibt, da er seit Mai 2025 die Arbeitsstunden reduziert hat. Welcher Monat ist für die neue AU der bemessungsmonat für das Krankengeld ab 14.05?


    Viele Grüße!

  • 02
    RE: Krankengeld / kurzzeitige Arbeitsaufnahme

    Hallo MaxiMusterland,

    gestatten Sie uns zunächst die Anmerkung, dass es für uns nicht nachvollziehbar ist, wieso  der Mitarbeiter trotz vorliegender Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug gleichzeitig vom 05.05. bis 13.05.25 eine Arbeitsleistung erbringen konnte.   

    Da Fragestellungen zur Entgeltfortzahlung zum einen vordergründig das Arbeitsrecht betreffen und zum anderen die uns zur konkreten Beantwortung notwendigen Unterlagen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Diagnosen, Arztberichte etc.) nicht zur Verfügung stehen, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme zu Ihrem Sachverhalt abgeben können.

    Nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) besteht bei durchgehend vorliegender Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ein Anspruch auf bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. 

    Alle Arbeitsunfähigkeitszeiten eines Arbeitnehmers, die auf derselben Krankheitsursache (z. B. Voruntersuchungen für eine anstehende Operation) beruhen, sind zusammenzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des eAU-Verfahrens übermittelt wurde oder als „Ersatz“ in Papierform vorliegt (sogenannte Störfallbescheinigung). 
     
    Ein neuer, wiederum 6 Wochen umfassender Anspruch auf Entgeltfortzahlung würde nur dann vorliegen, sofern zwei voneinander völlig unabhängige (in ihrer Ursache und zeitlichen Abfolge deutlich getrennte) Arbeitsunfähigkeitsfälle bestehen.
     
    Letztlich sollte die Frage zur Entgeltfortzahlungsdauer und ab wann für den Mitarbeiter ein Anspruch auf Krankengeld besteht mit der zuständigen Krankenkasse anhand der dort vorliegenden Unterlagen verbindlich geklärt werden.
     
    Für die Berechnung des Regelentgelts zur Krankengeldberechnung ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten 4 Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) verminderte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
     
    Liegt zwischen der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum auch dann für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen, wenn er weniger als 4 Wochen umfasst. Liegt zwischen der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist das Regelentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zu ermitteln.
     
    Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, die nach Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes wirksam werden  haben keinen Einfluss auf die Berechnung des Regelentgelts. Das gilt selbst dann, wenn die Änderung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Das Regelentgelt ist aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zu ermitteln.
     
    Auch diesbezüglich sollte mit der zuständigen Krankenkasse verbindlich geklärt werden, welche Entgeltdaten ggf. für die Krankengeldermittlung in der Entgeltbescheinigung benötigt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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