Sehr geehrtes Expertenteam,
einer unserer Mitarbeiter war seit dem 03.02.2025 AU und war bis zum 11.05.25 im Krankengeldbezug. Vom 05.05.-13.05. hat er gearbeitet. Nun ist er seit heute wieder AU und hat mir mitgeteilt, dass es sich um dieselbe Diagnose handelt.
Muss ich als Arbeitgeber erneut EFZ leisten? Er möchte nun auch von mir wissen, ob sein Krankengeld genauso hoch bleibt, da er seit Mai 2025 die Arbeitsstunden reduziert hat. Welcher Monat ist für die neue AU der bemessungsmonat für das Krankengeld ab 14.05?
Viele Grüße!