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  • 01
    Krankengeld in den ersten 4 Wochen nach einem Minijob

    Guten Tag,


    wir haben einen Arbeitnehmer, der bei uns einen Minijob vom 01.04.2025 bis 31.07.2025 ausgeübt hat. Ab dem 01.08.2025 hat der Arbeitnehmer bei uns eine Ausbildung begonnen. Der Arbeitnehmer war nun am 20.08.2025 krank.

    Die Frage, bekommt der Arbeitnehmer am 20.08.2025 Krankengeld, da der Arbeitnehmer in den ersten 4 Wochen krank war oder besteht für den Zeitraum ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, da die Zeiten des Minijobs mit angerechnet werden?

     

  • 02
    RE: Krankengeld in den ersten 4 Wochen nach einem Minijob

    Hallo Buchstelle-MR,
     
    Ihre Frage zum Anspruch der Entgeltfortzahlung eines Auszubildenden mit vorheriger geringfügiger Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber betrifft vordergründig das Arbeitsrecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums dazu keine konkrete, sondern nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt folgendes:
     
    Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Ein neues Arbeitsverhältnis - mit vierwöchiger Wartezeit - liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn es mit demselben Arbeitgeber eingegangen wird. Dieser Anspruch gilt gleichermaßen für Auszubildende, da dieser Personenkreis nicht im § 3 EFZG ausgenommen ist.
     
    Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen entschieden, dass zwei aufeinanderfolgende, rechtlich selbständige Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausnahmsweise wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt werden können, wenn zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. 
     
    Wechselt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber den Status (z. B. von einer geringfügig entlohnten zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung), ist von einem „engen sachlichen Zusammenhang“ auszugehen und es gibt keine neue Wartezeit.
     
    Dagegen ist der „enge sachliche Zusammenhang“ beim Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung in ein Ausbildungsverhältnis aufgrund des besonderen Status explizit nicht aufgeführt worden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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