Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Krankengeld Beschäftigungsverbot

    Eine Mitarbeiterin ist bis zum 31.07.2025 krank geschrieben und bezieht bereits Krankengeld. Jetzt wurde eine Bescheinigung über ein individuelles Beschäftigungsverbot ab dem 22.07.2025 vorgelegt. Wie ist der Fall zu beurteilen? Erfasse ich das Beschäftigungsverbot ab dem 22.07.2025 oder erst ab dem 01.08.2025, da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 31.07.2025 ausgestellt worden ist?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Krankengeld Beschäftigungsverbot

    Guten Tag,
     
    ist die Schwangerschaft Ursache für die Arbeitsverhinderung bzw. droht eine Gefährdung der Gesundheit der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes, handelt es sich um ein Beschäftigungsverbot.

    Kann die werdende Mutter wegen eines Beschäftigungsverbotes ihre Tätigkeit ganz oder teilweise nicht mehr ausüben, so ist der Arbeitgeber verpflichtet ihr das Entgelt fortzuzahlen.

    Insofern besteht ab dem 22.07.2025 ein Anspruch auf Weitergewährung des vollen Arbeits-entgeltes durch den Arbeitgeber (Mutterschaftslohn).
    Wir empfehlen Ihnen Kontakt zur zuständigen Krankenkasse aufzunehmen, um eine Doppelzahlung zu vermeiden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Krankengeld Beschäftigungsverbot

    Guten Morgen,

    vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung steht in keinem Zusammenhang mit der Schwangerschaft/dem Beschäftigungsverbot. Ist der Sachverhalt dann anders zu beurteilen?

    Vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen

  • 04
    RE: Krankengeld Beschäftigungsverbot

    Guten Tag,
     
    Arbeitsunfähigkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz ausgesprochen wurde.
    Somit ist bei einem ärztlich ausgesprochenen Beschäftigungsverbot (= Arbeitsverhinderung wegen Gefährdung der Gesundheit der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes)
    nach § 11 MuSchG die Leistung des Arbeitgebers vorgesehen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Expertenteam

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