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  • 01
    Krankengeld bei rückwirkender eAU bei Wiederholungserkrankung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Mitarbeiter ist wegen der gleichen Krankheit immer wieder arbeitsunfähig (mit eAU). Mittlerweile befindet er sich deswegen im Krankengeldbezug, wenn er mit eAU arbeitsunfähig wieder ausfällt. Zwischendurch ist er immer wieder arbeitsfähig und auch aktiv am Arbeiten. Also wechseln sich hier Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit (wegen der gleichen Krankheit) immer wieder ab.


    Nun hat der Mitarbeiter sich wegen der gleichen Krankheit erneut mit eAU krankgemeldet (ab 09.02.2026). Der Mitarbeiter hat den behandelnden Arzt allerdings erst am dritten Krankheitstag aufgesucht (11.02.206). Die eAU wurde vom behandelnden Arzt dabei rückwirkend ausgestellt (ab 09.02.2026).


    Meine Frage: Wie verhält es sich in diesem Fall mit dem Krankengeld? Besteht Krankengeldanspruch ab dem 09.02.2026 oder erst ab dem 11.02.2026?


    Wenn Krankengeldanspruch erst ab 11.02.2026 besteht: Ist der Arbeitgeber verpflichtet, vom 09.-10.02.2026 Entgeltfortzahlung zu leisten?


    Vielen Dank!


    MfG

    M. Mansholt

  • 02
    RE: Krankengeld bei rückwirkender eAU bei Wiederholungserkrankung

    Hallo M. Mansholt,
     
    da Ihre Fragestellung zur Entgeltfortzahlung zum einen vordergründig das Arbeitsrecht betrifft und zum anderen die uns zur konkreten Beantwortung notwendigen Unterlagen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Diagnosen, Arztberichte etc.) nicht zur Verfügung stehen, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme zu Ihrem Sachverhalt abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) besteht bei durchgehend vorliegender Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ein Anspruch auf bis zu maximal 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
     
    Alle Arbeitsunfähigkeitszeiten eines Arbeitnehmers, die auf derselben Krankheitsursache  beruhen, sind zusammenzurechnen.
     
    Ein neuer, wiederum 6 Wochen umfassender Anspruch auf Entgeltfortzahlung würde nur dann vorliegen, sofern zwei voneinander völlig unabhängige (in ihrer Ursache und zeitlichen Abfolge deutlich getrennte) Arbeitsunfähigkeitsfälle bestehen.
     
    Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, sind grundsätzlich nicht auf die Dauer der Entgeltfortzahlung anzurechnen. Tage, für die ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Arbeitsentgelt fortgezahlt wurde, sind jedoch dann auf den 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsanspruch anzurechnen, wenn „glaubhaft“ dargelegt wird, dass eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der glaubhafte Nachweis ist allerdings als erbracht anzusehen, wenn sich eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit an eine nicht ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit unmittelbar anschließt.
     
    Besteht an arbeitsfreien Tagen Arbeitsunfähigkeit, z. B. an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, Urlaubstagen oder an arbeitsfreien Tagen auf Grund einer flexiblen Arbeitszeitregelung, ist sie auch für diese Tage zu bescheinigen.
     
    Bezüglich des Anspruchs auf Krankengeld gilt folgendes:
     
    Der Anspruch auf Krankengeld entsteht vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Das gilt auch dann, wenn der Arzt oder die Ärztin die Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise für zurückliegende Tage bescheinigt – maximal für 3 Tage.
     
    Wir empfehlen Ihnen, sich mit der Krankenkasse des Mitarbeiters in Verbindung zu setzen, um mit dieser den Sachverhalt anhand der dort vorliegenden Unterlagen abschließend zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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