Im Betrieb wurde im Dezember Kurzarbeit eingeführt. Es wird immer Freitags nicht gearbeitet. Am 09. Februar ist nun eine Arbeitnehmerin für den ganzen Monat erkrankt. In der Krankheitszeit wäre 12 Stunden wegen Kurzarbeit nicht gearbeitet worden. Wie sind diese 12 Stunden zu vergüten ( Normalstundenlohn oder KuG Stundenlohn) und wo ist der Erstattungsantrag KUG-erstattung beim Arbeitsamt oder Erstattung Lohnfortzahlung bei der Krankenkasse zu stellen oder ist eventuell aufzuteilen?
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Krank während KUG
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RE: Krank während KUG
Hallo frageserviceaok,
Fragen zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung betreffen vordergründig das Arbeitsrecht.
Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu arbeitsrechtlichen Sachverhalten (z.B. an welchen Tagen der Arbeitsunfähigkeit während des beantragten Kurzarbeitszeitraum ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht) keine konkrete Stellungnahme abgeben können.
Weitergehende Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
Anbei geben wir Ihnen die folgenden grundsätzlichen Informationen:
Wird in einem Monat Kurzarbeitergeld (KUG) gezahlt, gilt der gesamte Monat als Monat mit Kurzarbeit, und zwar auch dann, wenn die Kurzarbeit erst im Laufe des Monats beginnt.
Tritt in einer Phase der Kurzarbeit Arbeitsunfähigkeit (AU) ein und besteht für diese AU ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (EFZ), zahlt der Arbeitgeber Entgelt für die Tage weiter, an denen der oder die Beschäftigte eigentlich gearbeitet hätte. Die Höhe der EFZ richtet sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt während der Kurzarbeit, also dem Ist-Entgelt.
Bezüglich der Erstattung der Entgeltfortzahlung gilt folgendes:
Das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer nach „arbeitsrechtlichen“ Regelungen zusteht und vom Arbeitgeber fortgezahlt wurde, ist im Rahmen des Umlageverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz erstattungsfähig.
Für die Tage hingegen, an denen arbeitsunfähige Beschäftigte wegen Kurzarbeit sowieso keine Arbeitsleistung erbracht hätten, zahlt der Arbeitgeber KUG. Diese Tage verlängern aber den sechswöchigen Anspruch auf EFZ nicht. Das gezahlte KUG kann sich der Arbeitgeber auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstatten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
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