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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Krank über 72 Wochen - Neue Schwangerschaft

    Hallo,


    ich habe eine Mitarbeiterin die seit über 72 Wochen im Krankengeldbezug ist.

    Mir liegt ein Schreiben vor, dass die Arbeitnehmerin nun in der Sozialversicherung ab dem 13.02.2026 abzumelden ist, da nun Arbeitslosengeld bezogen wird.

    Die Mitarbeiterin legt am 16.02.2026 nun ein vom Gynäkologe ein Beschäftigungsverbot vor.


    Ist es korrekt, dass die Abwicklung zum Mutterschutzgeld nun über die Arbeitsagentur geht oder überwiegt hier das ärztliche Beschäftigungsverbot?


     

  • 02
    RE: Krank über 72 Wochen - Neue Schwangerschaft

    Hallo M.Hs.,
     
    da trotz sozialversicherungsrechtlichen Ende der Beschäftigung und des Bezugs von Arbeitslosengeld das Arbeitsverhältnis noch weiter besteht, ist nach unserer Auffassung hier vordergründig zu klären, ob durch die Vorlage der Bescheinigung über ein Beschäftigungsverbot nach dem Ende des Krankengeldbezugs wegen Aussteuerung der Arbeitgeber verpflichtet ist, nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) das Entgelt fortzuzahlen.
     
    Da hierbei vordergründig Regelungen des Arbeitsrechts betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir in diesem sozialversicherungsrechtlichen Bereich dieses Forums keine weitere Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen zur Elternzeit erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus diesem Bereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Krank über 72 Wochen - Neue Schwangerschaft

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Im Verhältnis zum Arbeitgeber ist das ärztliche Beschäftigungsverbot nicht die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall. Das heißt, gegenüber dem Arbeitgeber besteht kein Anspruch auf Zahlung des Mutterschutzlohns. Die „Abwicklung“ erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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