Expertenforum - Krangengeldbezug und Weiterzahlung Sachbezug v. Arbeitgeber

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  • 01
    Krangengeldbezug und Weiterzahlung Sachbezug v. Arbeitgeber

    Guten Tag,


    folgender Fall:


    Ein Mitarbeiter ist im 28.08. ins Krankengeld gefallen.

    Er erhält einen Sachbezug von uns weitergezahlt während des Bezugs von Krankengeld.

    Es handelt sich um einen Essenszuschuss in Höhe von 96 € (monatlicher Betrag).

    Dabei ist der Essenszuschuss zu 60 € sv + lst-pflichtig.

    Die restlichen 36 € sind aufgeteilt in einen sv- und lst-freien Anteil und einen Anteil der pauschalversteuert ist.

    Ist nun bei der Berechnung der weitergezahlten Bezüge und der Berechnung der Sozialversicherungsfreiheit nach § 23c SGB IV während der Fehlzeit ohne Entgeltfortzahlung, nur der sv- und lst-pflichtige Anteil zu berücksichtigen (in dem Fall die 60 €)?

    Oder sind die kompletten 96 € zu berücksichtigen?


    Vielen Dank im Voraus.

     

  • 02
    RE: Krangengeldbezug und Weiterzahlung Sachbezug v. Arbeitgeber

    Hallo Sandra,


    da bei der Beantwortung Ihrer Frage zur korrekten Ermittlung des Krankengeldzuschusses vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen zu berücksichtigen sind, bitten wir um Verständnis, das wir hierzu nur eine allgemeine Auskunft geben können.


    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.


    Sozialversicherungsrechtlich sind bei der Weitergewährung von Arbeitgeberleistungen während des Krankenbezuges wie z.B. Essenszuschüsse die Regelungen des § 23c Sozialgesetzbuch (SGB) IV anzuwenden.


    Darin ist geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn diese Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 € übersteigen. Wird über den Tag der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hinaus laufendes Arbeitsentgelt (teilweise) fortgezahlt, hat dies der Arbeitgeber „prognostisch“ zu entscheiden.


    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag). Dies gilt nach unserem Verständnis unabhängig davon, ob die Arbeitgeberleistungen der Beitragspflicht oder der Beitragsfreiheit unterliegen.


    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie insgesamt die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen. Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist die gesamte beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs monatlich zu verbeitragen.


    Da dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Übermittlung des Datensatzes regelmäßig die Höhe der Entgeltersatzleistung noch nicht bekannt ist, soll der Arbeitgeber – wie bereits oben erwähnt - aus Vereinfachungsgründen nur prognostisch beurteilen, ob das teilweise weitergewährte laufende Arbeitsentgelt den Wert von 50,00 € monatlich überschreitet. Hintergrund der vereinfachten Prüfung ist, dass bei der Prognose das bisherige Nettoarbeitsentgelt als Basis genommen werden kann, weil das Krankengeld (vor Abzug der Beiträge, nicht der Auszahlbetrag) im Zusammenhang mit Einmalbezügen maximal die Höhe des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts erreichen kann.


    Ist zum Zeitpunkt der Meldungserstellung die Höhe des sozialversicherungspflichtigen Anteils an einer weitergewährten Leistung noch nicht bekannt, weil die Abrechnung noch nicht erfolgt ist, wird hilfsweise die gesamte weitergewährte laufende Arbeitgeberleistung gemeldet. Im Rahmen der Meldung der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ist dann die tatsächlich der Beitragspflicht unterliegende Höhe des weitergezahlten laufenden Arbeitsentgelts zu melden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

  • 03
    RE: Krangengeldbezug und Weiterzahlung Sachbezug v. Arbeitgeber

    Guten Tag,

    ich hätte dazu folgende Frage: Sind für den Monat in dem die Freigrenze von 50 Euro überschritten wird trotz unbezahlter Krankheit 30 SV-Tage für die Verbeitragung anzusetzen? Ist die Unterbrechungsmeldung dann statt zum Ende der Lohnfortzahlung zum Ende des betroffenen Monats zu erstellen?

    Vielen Dank!

  • 04
    RE: Krangengeldbezug und Weiterzahlung Sachbezug v. Arbeitgeber

    Hallo Abrechner,


    wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist trotz des Bezugs von Krankengeld der volle Kalendermonat mit 30 SV-Tagen anzusetzen. Da die betroffene Person weiterhin beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bezieht, ist für den Zeitraum keine Unterbrechungsmeldung mit dem Grund der Abgabe „51“ zu schlüsseln.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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