Expertenforum - Korrektur Lohnsteuerbescheinigung bei rückwirkender Änderung Kurzarbeitergeld

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  • 01
    Korrektur Lohnsteuerbescheinigung bei rückwirkender Änderung Kurzarbeitergeld

    Liebe Experten,

    ein Mandant hatte im letzten Jahr Kurzarbeit. Aufgrund Nichteinhaltung der Abgabefrist für den Kurzarbeitergeldantrag wurde für den Monat November 2024 die Zahlung des Kurzarbeitergeldes verweigert.

    Nun müssen wir den Monat November 2024 entsprechend ändern. Das Kurzarbeitergeld geht raus und statt dessen erfolgt die Zahlung eines steuer- und SV-pflichtigen Bruttobetrages als Ausgleich.

    Wie verhält es sich mit der bereits übermittelten Lohnsteuerbescheinigung 2024. In dieser muss ja in Zeile 15 das Kurzarbeitergeld entsprechend korrigiert werden. Oder muss hier dann in 2025 ein Negativbetrag in Zeile 15 enthalten sein, da eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung 2024 nicht mehr möglich ist?

    Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

    Emmely

  • 02
    RE: Korrektur Lohnsteuerbescheinigung bei rückwirkender Änderung Kurzarbeitergeld

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Änderung/Korrektur des Lohnsteuerabzugs 2024 und der entsprechenden Lohnsteuerbescheinigung ist gemäß § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG nicht mehr möglich.


    Notwendig und ausreichend ist insofern (mit Blick auf die Zahlung 2024) eine unverzügliche Anzeige gegenüber dem Betriebsstätten-Finanzamt (Mitteilung, dass die als "Kurzarbeitergeld" gezahlten Beträge Arbeitsvergütung darstellen, Abzüge für die Beträge jedoch nicht erfolgt sind). Dies ergibt sich aus § 41c Abs. 4 Satz 1 EStG.


    Im laufenden Jahr 2025 ausgezahlte Beträge sind als Vergütung nach allgemeinen Regeln lohnsteuerpflichtig (z.B. im Juni 2025 ausgezahlte Differenzbeträge zur Erfüllung noch offener Vergütungsansprüche für November 2024).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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