Liebe Experten,
ein Mandant hatte im letzten Jahr Kurzarbeit. Aufgrund Nichteinhaltung der Abgabefrist für den Kurzarbeitergeldantrag wurde für den Monat November 2024 die Zahlung des Kurzarbeitergeldes verweigert.
Nun müssen wir den Monat November 2024 entsprechend ändern. Das Kurzarbeitergeld geht raus und statt dessen erfolgt die Zahlung eines steuer- und SV-pflichtigen Bruttobetrages als Ausgleich.
Wie verhält es sich mit der bereits übermittelten Lohnsteuerbescheinigung 2024. In dieser muss ja in Zeile 15 das Kurzarbeitergeld entsprechend korrigiert werden. Oder muss hier dann in 2025 ein Negativbetrag in Zeile 15 enthalten sein, da eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung 2024 nicht mehr möglich ist?
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!
Emmely