Hallo, ein Mitarbeiter hatte bis zum automatisierten Abruf der Kinderdaten keine Kinder angegeben, obwohl er drei hatte. Mir liegen die Geburtsnachweise der Kinder jetzt vor und ich kann eine rückwirkende Korrektur vornehmen. In meinem Abrechnungsprogramm kann ich nur von 01/2024 bis 06/2025 korrigieren. Wie kann eine Korrektur für den Zeitraum 07/2023 bis 12/2024 erfolgen? Muss ich eine Meldung über das Meldeportal erstellen? Wenn ja, welche? Oder muss ich oder der Mitarbeiter den zuviel gezahlten Beitrag bei der Krankenkasse zurückfordern? Wenn ja, an wen muss ich mich wenden? Viele Grüße
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Korrektur Kinderdaten Pflegeversicherung
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RE: Korrektur Kinderdaten Pflegeversicherung
Guten Tag,
die rechtlichen Grundlagen zur Vorgehensweise in Fällen dieser Art ergeben sich aus den grundsätzlichen Hinweisen zur „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 31.03.2025 auch aus den seit 01.04.2025 gültigen gemeinsamen Grundsätzen für das „Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) nach § 55a SGB XI und § 28a Absatz 13 Satz 8 SGB IV“.
Die pflegebeitragsrelevanten Daten im Rahmen des DaBPV beruhen ausschließlich auf steuerrechtlichen Daten. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) trifft mit der ermittelten Elterneigenschaft sowie der Anzahl der Kinder keine abschließende sozialrechtliche Entscheidung. Insofern bietet das DaBPV nicht für alle Mitglieder eine verbindliche Grundlage zur kinderanzahlbezogenen Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung.
In Einzelfällen sind abweichende Entscheidungen der Arbeitgeber zugelassen und erforderlich. Damit sind die Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet, abweichend von den Daten des BZSt, die selbst erhobenen Daten für die Beitragserhebung zu verwenden. Liegen dem Arbeitgeber Informationen vor, die von der Meldung des BZSt abweichen, sind diese bestehenden Nachweise zugrunde zu legen oder eine Aufklärung über die betroffene Person vorzunehmen. Wurde die Elterneigenschaft und Kinderanzahl anhand geeigneter Nachweise bestätigt, ist die Elterneigenschaft oder die Kinderanzahl für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu verwenden. Die abweichenden Informationen des BZSt werden dann nicht Grundlage der Beitragsberechnung.
Sind dem Arbeitgeber keine Abweichungen bekannt oder liegen keine Indizien für berechtigte Zweifel an den Daten des BZSt vor, sind die von dem BZSt mitgeteilte Kinderanzahl und die übermittelten Zeiträume für die Arbeitgeber verbindlich.
Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist – längstens für die Zeit bis 01.07.2023 – vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen. Das gilt selbst dann, wenn das Mitglied in dem Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 der Anforderung des Arbeitgebers zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder (im Sinne des § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI) nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
In Ihrem Sachverhalt ist somit der Pflegeversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers rückwirkend ab 01.07.2023 zu berichtigen. Wenn Sie die Korrekturen nicht mit Ihrem Abrechnungsprogramm vornehmen können, müssten Sie das SV-Meldeportal für die Rückabwicklung ab 01.07.2023 nutzen.
Die zu viel gezahlten Arbeitnehmeranteile sind durch den Arbeitgeber zu erstatten, gehen aber zu Lasten der Pflegeversicherung. Die Erstattung kann vom Pflegeversicherungsbeitrag des aktuellen Beitragsnachweises abgezogen werden. Die Übermittlung des Beitragsnachweises muss in diesem Fall manuell über das SV-Meldeportal erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
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