Expertenforum - Korrektur einer Gehaltsabrechnung

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  • 01
    Korrektur einer Gehaltsabrechnung

    Liebes Expertenteam,

    mit der Gehaltsabrechnung März 2025 haben wir unseren MA Überstunden aus 2023 als Einmalzahlung auf den Dezember 2024 bezogen ausbezahlt. Leider kam es bei einem MA versehentlich zu einer Auszahlung, obwohl dieser eine Auszahlung abgelehnt hat. Ist es möglich, die Abrechnung Dezember 2024 zu korrigieren oder hätte das Auswirkungen, die ich beachten sollte?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Korrektur einer Gehaltsabrechnung

    Guten Tag,
     
    bei der Entgeltabrechnung führen Arbeitgeber für ihre Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ab. Sind dabei nachträgliche Korrekturen nötig, gelten für Sozialversicherung und Lohnsteuer unterschiedliche Regelungen.
     
    Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, ggf. fehlende Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten. Das betrifft sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile. Dabei darf ein unterbliebener Beitragsabzug der Arbeitnehmeranteile nur bei den drei nächsten Entgeltabrechnungen nachgeholt werden. Beitragserstattungen sind im Rahmen der Verrechnung lediglich für maximal 6 Monate möglich. Für länger zurückliegende Zeiträume ist ein Antrag auf „Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge“ bei der Einzugsstelle zu stellen.
     
    Bei der Abrechnung der Lohnsteuer ist zu beachten, dass der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerbescheinigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach Ablauf des Kalenderjahres ans Finanzamt übermitteln. Sie muss spätestens bis zum letzten Tag im Februar des folgenden Jahres übermittelt sein. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten. Nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht mehr möglich.
    Arbeitgeber müssen Fälle, in denen sie die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten können, unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen (sogenannte haftungsbefreiende Anzeige im Sinne des § 41c Absatz 4 EStG), damit das Finanzamt die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern kann.
     
    Wurde zu viel Lohnsteuer einbehalten, kann der Arbeitnehmer sich diese im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung geltend machen.
     
    Bezogen auf Ihren Sachverhalt ist folglich die Korrektur der Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der „Verrechnung“ mit dem nächsten Beitragsnachweis möglich. Für die zu viel gezahlte Lohnsteuer ist jedoch eine haftungsbefreiende Anzeige an das Finanzamt zu übermitteln. Die zu viel geleistete Lohnsteuer erhält der Mitarbeitende im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurück.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Korrektur einer Gehaltsabrechnung

    Liebes Expertenteam,

    vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Eine Rückfrage habe ich dazu. In unserem Fall haben wir doch im Dezember 2024 mehr Sozialversicherungsbeiträge und mehr Lohnsteuer abgeführt, als ohne die Überstundenauszahlung angefallen wären. Ist auch in dem Fall, in dem zu viel Lohnsteuer gezahlt wurde, eine haftungsbefreiende Anzeige gegenüber dem Finanzamt erforderlich oder nur wenn zu wenig Lohnsteuer abgeführt wurde?

  • 04
    RE: Korrektur einer Gehaltsabrechnung

    Guten Tag,
     
    Ihre Nachfrage betrifft steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage im Themengebiet „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Korrektur einer Gehaltsabrechnung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    weil/wenn die versehentliche Auszahlung 2024 tatsächlich erfolgt ist, entsprechend lohnbesteuert wurde und Korrekturmöglichkeiten (auch Möglichkeiten der Lohnsteuererstattung) nach Ablauf des Kalenderjahres sowie Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nicht mehr bestehen (§ 41c Abs. 3 Satz 1 und 3 EStG) ist eine Kompensation nur durch Verrechnung mit laufender Vergütung 2025 möglich.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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