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  • 01
    Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir beschäftigen einen privat versicherten Arbeitnehmer seit 01.02.2025. Der Mitarbeiter hat erst heute die Unterlagen für den Arbeitgeberzuschuss zur privaten KV und PV für das Jahr 2025 abgegeben. Wir würden dem Mitarbeiter nun den Zuschuss nachträglich auszahlen. Die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2025 wurde bereits an das Finanzamt übermittelt, dort wurde der Arbeitgeberzuschuss nicht bescheinigt. Wir wissen, dass Lohnsteuerbescheinigungen nicht oder nur in seltenen Fällen korrigiert werden dürfen. Wie ist der Sachverhalt richtig abzuwickeln? Muss die Lohnsteuerbescheinigung korrigiert werden? Wenn nein, müssen die Beträge zusätzlich in der Lohnsteuerbescheinigung 2026 angegeben werden (Zuflussprinzip?)

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    im geschilderten Fall ist die Nachzahlung 2026 (wie vermutet) als sonstiger Bezug im Zuflussmonat zu erfassen und später auf der Lohnsteuerbescheinigung 2026 auszuweisen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 03
    RE: Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Ich muss jetzt aber nochmal nachfragen. Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten KV und PV sind ja unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wenn ich nun aber die Beträge im Jahr 2026 als sonstiger Bezug auszahlen würde, dann wären sie ja steuerpflichtig, was eigentlich nicht sein kann.


    Richtig wäre: Rückwirkend eine Korrekturabrechnung für den Mitarbeiter ab 02/2025 und nachträglich jeden Monat den Zuschuss zur privaten KV und PV steuerfrei auszuzahlen. Problem: Die Elster-Bescheinigung für das Jahr 2025 wurde bereits erstellt aber die Beiträge zur privaten KV wurden nicht in Zeile 28 eingetragen. Nun gibt es mehrere Möglichkeiten:

    1. Die Elster-Bescheinigung für das Jahr 2025 ist zu korrigieren und der Betrag ist in Zeile 28 einzutragen.

    2. Die Elster-Bescheinigung für das Jahr 2025 ist nicht zu korrigieren, statt dessen ist der Betrag aus 2025 zusätzlich zu dem Betrag aus 2026 in Zeile 28 bei der Elster-Bescheinigung für das Jahr 2026 zu berücksichtigen.

    3. Die Lohnsteuerbescheinigung für 2025 ist nicht zu korrigieren und der Wert wird auch nicht in die Lohnsteuerbescheinigung für 2026 eingetragen, da die Krankenkasse die gezahlten Werte für 2025 sowieso an das Finanzamt übermittelt und diese bei der Einkommenssteuererklärung für 2025 berücksichtigt.

    Welche Variante wäre richtig?

    Vielen Dank.

  • 04
    RE: Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    in der vorliegenden Konstellation ist die Auszahlung der Arbeitgeberzuschüsse 2025 nicht mehr möglich. Sie erfolgt 2026.


    Es handelt sich dabei um sonstige Bezüge (LStR 39b.2 Abs. 2 S. 2 Nr. 8), die im Zuflusszeitpunkt erfasst und in der Lohnsteuerbescheinigung des Zuflusskalenderjahres dokumentiert werden.


    Auch außerhalb der Lohnsteuerbescheinigung (im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung) werden die Nachzahlungsbeträge dem Jahr der Zahlung zugeordnet: Im Vorjahr 2025 hat der Arbeitnehmer/Einkommenssteuerpflichtige tatsächlich keinen Arbeitgeberzuschuss erhalten und wird entsprechend günstiger veranlagt. Die Nachzahlung der Zuschüsse im Folgejahr führt dort zur entsprechend höheren Besteuerung.


    Ob per Saldo eine Mehrbelastung eintritt, ist von zahlreichen Faktoren abhängig (unter anderem: sonstige Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen). Sollten nachteilige Auswirkungen auftreten, treffen diese nicht den Arbeitgeber (da der Arbeitnehmer die notwendigen Unterlagen erst im März des Folgejahres vorgelegt hat).


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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