Expertenforum - Kontrolle Beitragsfreiheit

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  • 01
    Kontrolle Beitragsfreiheit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Beschäftigter ist bis dato dem Beitragsgruppenschlüssel 1111 zugeordnet.

    Ab Oktober hat er keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung.

    Wie ist die Vorgehensweise für die beitragsrechtliche Beurteilung richtig.


    Rechnet man mit dem tatsächlichen Entgelt (Zeiten ohne Entgelt) wird die JAE-Grenze in 2024 nicht überschritten. Lässt man die Zeiten ohne EFZ außer Acht wird die JAE Grenze überschritten.


    Und wie wir das Jahr 2025 beurteilt? Aktuell besteht noch kein Anspruch auf EFZ.


    MFG

     

  • 02
    RE: Kontrolle Beitragsfreiheit

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich ist bei der Prüfung der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf das regelmäßige Arbeitsentgelt in einer zukunftsbezogenen Betrachtungsweise abzustellen.
     
    Unterbrechungen der Beschäftigung z. B. durch Anspruch auf Krankengeld und der damit verbundenen Gehaltsreduzierung haben insoweit keine Auswirkungen auf die krankenversicherungsrechtliche
    Beurteilung, da diese in einer vorausschauenden Betrachtung nicht planbar sind.
     
    Besteht für Arbeitnehmende zunächst Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, endet diese mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze
    des nächsten Kalenderjahres überschritten wird. Der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen.
     
    Wir gehen davon aus, dass der Beschäftigte in Ihrem Fall einen Anspruch auf Krankengeld hat, so dass die Reduzierung des Entgeltes durch das Krankengeld keine Auswirkungen auf die Beurteilung hat. Sofern also tatsächlich durch das regelmäßige Arbeitsentgelt im Jahr 2024, ohne Berücksichtigung
    der Krankengeldzeit, die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 überschritten wird und auch die Grenze 2025 in vorausschauender Betrachtung überschritten wird, endet die Krankenversicherungspflicht zum 31.12.2024.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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