Expertenforum - Kommanditist und KV Beiträge

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  • 01
    Kommanditist und KV Beiträge

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben folgende Frage zu einer noch möglichen umzusetzenden Konstellation:


    Vater V ist 100% Gesellschafter einer GmbH & Co. KG (Sowohl 100% an der Haftungs-GmbH als auch 100% als Kommanditist).


    V will 10% seines Kommanditanteils an Sohn S verschenken.


    Sohn S wird in der KG mitarbeiten und bei ca. 10% Gewinnanteil ca. 40T EUR Gewinn pro Jahr erhalten. Sohn S erhält nur einen Gewinnanteil, keine Tätigkeitvergütung.


    Voraussichtliche Einkünfte des Sohnes S ca. 40T EUR pro Jahr.

    Sohn S ist derzeit familienversichert.


    Frage:

    Die Gewinneinkünfte von Sohn S werden KV Pflichtig sein?

    Somit Gewinn 40T : 12 Monate = 3.333 EUR mtl. x Beitragssatz.


    Abwandlung:

    Würde Sohn S eine Tätigkeitsvergütung (zusätzlich zum Gewinnanteil) erhalten, so müsste geprüft werden ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht.

    Erhält Sohn S aber lediglich einen Gewinnanteil (und keine Tätigkeitsvergütung), kann kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehen?

    Ist dies so korrekt?


    Vielen Dank und Gruß

    TM

  • 02
    RE: Kommanditist und KV Beiträge

    Guten Tag,
     
    wir bitten um Verständnis, dass wir ohne Einsicht in die Gesellschafterverträge zu nehmen, Ihnen nur allgemeine Informationen geben können.
    Eine verbindliche Beurteilung nimmt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens vor.
     
    Ganz allgemein geben wir Ihnen gerne Auskunft:
    Für eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in Ihrer Konstellation kommt es entscheidend auf den Gesellschaftervertrag der KG an. Bei einer Beteiligung und Stimmrechtsverteilung von über 50 Prozent, die einen bestimmenden Einfluss des Kommanditisten in der Gesellschafterversammlung sicher stellen soll, liegt eine selbstständige Tätigkeit vor. Verfügt jedoch der Kommanditist über einen Gesellschaftsanteil von unter 50 Prozent oder ist eine Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag der KG nicht vorgesehen, so liegt grundsätzlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor.
     
    Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn der Kommanditist ausschließlich aufgrund gesellschafts­vertraglicher Verpflichtung tätig wird und keine Tätigkeitsvergütung erhält. Die Aufteilung des Gewinns und des Verlustes, die aus dem Gesellschaftsverhältnis resultieren, stellen dann kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Das gilt selbst dann, wenn auf den zu erwartenden Gewinn monatliche Vorwegentnahmen ausgezahlt werden.
     
    Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
     
    Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zu einer abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. 
     
    Sofern also in Ihrer Konstellation kein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis gezahlt wird, sondern lediglich im Rahmen der gesellschaftlichen Verpflichtung ein Gewinnanteil ausgezahlt wird, liegt keine Sozialversicherungspflicht vor,
    da es an einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis fehlt. Sollte eine Tätigkeitsvergütung (Arbeitsentgelt) gezahlt werden, liegt unter Beachtung der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ein sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
     
    Verfügen Familienangehörige über ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2025: 535,00 Euro) überschreitet, unterstellt der Gesetzgeber, dass bei diesen Personen kein Schutzbedürfnis vorliegt. Deshalb ist eine Familienversicherung in diesen Fällen ausgeschlossen.
     
    Aufgrund der Gewinnauszahlung kann eine Familienversicherung nicht mehr vorliegen. Es käme dann eine freiwillige Versicherung in Frage. Beitragsgrundlage wäre dann grundsätzlich, neben eventuellen anderen Einkünften, die steuerpflichtige Gewinnauszahlung.
     
    Bei dieser Konstellation empfehlen wir der betroffenen Person, unter Vorlage der relevanten Unterlagen, den Versicherungsschutz mit der zuständigen Krankenkasse direkt zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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