Expertenforum - Kleinunternehmen im Nebenerwerb, Schüler

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Kleinunternehmen im Nebenerwerb, Schüler

    Hallo,

    ich starte eine Modemarke im Nebenerwerb, ich habe bereits ein Gewerbe abgemeldet. Ich bin 18 Jahre alt, noch Schüler und mache derzeit mein Abi. Ich bin auch noch familienversichert. Jetzt kommen meine Fragen:


    1. Wenn ich etwas "selbständiges" anfange, muss ich dies ja Bescheid geben. Reicht es per Mail ein Bild vom Gewerbeformular einzureichen, wenn ja an welche Mail, oder soll man persönlich vorbeikommen?


    2. Bei welchem Betrag fliege ich aus der Familienversicherung raus, bei mehr als 556€ Umsatz oder Gewinn im Monat?


    3. Was wird passieren, wenn ich den Betrag übersteige, welche Kosten kommen auf mich zu?


    4. Was passiert, wenn ich theoretisch im Januar den Betrag übersteige und dann im Februar wieder darunter bin, sprich nur einige Monate wird der Betrag überstiegen?


    5. Falls ich den Betrag übersteige, muss ich das vorher irgendjemandem melden?


    Ich würde mich sehr über eine schnelle Rückmeldung freuen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Daniel Sandlerman

     

  • 02
    RE: Kleinunternehmen im Nebenerwerb, Schüler

    Hallo Herr Sandlerman,

    grundsätzlich ist in Ihrem Fall durch Aufnahme des Nebengewerbes nach unserem Verständnis folgendes zu beachten:

    Nach § 10 Sozialgesetzbuch (SGB) V können in der Familienversicherung u.a. Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben und sich noch in einer Schulausbildung befinden, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert werden, wenn sie kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (nach § 18 SGB IV) (2025: 535,00 €) überschreitet.

    Dagegen ist die Einkommensgrenze von 556,00 € bei der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung nur dann zu berücksichtigen, sofern der Familienangehörige  Arbeitsentgelt aus einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis erzielt.

    Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ist von der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugehen. Hierzu gehören u.a. auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, welche in der Regel durch den letzten (aktuellen) Einkommensteuerbescheid nachzuweisen sind.
     
    Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist von den voraussichtlichen Einnahmen (Prognose) auszugehen. Hierbei kann hilfsweise auch der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen Tätigkeit herangezogen werden.
     
    Unterliegt das Einkommen Schwankungen, so ist das regelmäßige Gesamteinkommen im Wege der Schätzung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des letzten Jahreseinkommens - zu ermitteln. Ändern sich die maßgebenden Einkommensverhältnisse nicht nur vorübergehend, so ist das auf den Monat bezogene Einkommen neu festzustellen. Bei schwankenden Einnahmen - wie bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit typisch - ist für die Feststellung, ob das Gesamteinkommen „regelmäßig im Monat“ die Einkommensgrenze überschreitet, vom gezwölftelten Jahreseinkommen auszugehen.
     
    Sofern die Voraussetzungen einer Familienversicherung nicht mehr vorliegen, kann die Mitgliedschaft im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung (nach § 9 SGB V) fortgeführt werden. Allerdings bitten wir um Verständnis, dass wir zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nur eine grundsätzliche Information geben können.
     
    Die Beitragsberechnung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist geregelt in den „einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge“ (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
     
    Demnach werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbraucht werden könnten. Kapitaleinkünfte sind bei der Beitragsbemessung grundsätzlich aufzuführen.
     
    Bezüglich der Klärung des Anspruchs auf die Familienversicherung empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren und mit dieser die weitere Vorgehensweise  abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

    Themenbereich:
Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.