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  • 01
    Klärung KV-Pflicht bei einer GmbH

    Sehr geehrtes Experten-Team,


    folgender Sachverhalt liegt vor:

    Es wird eine Geschäftsführerin bei einer GmbH angestellt (jedoch keine Gesellschafterin)

    Sie ist im HR angemeldet und ist für die Leitung der Geschäfte zuständig


    Im Vertrag steht:

    Der GF ist für Einteilung der Tätigkeit selber bestimmt

    Der GF ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit

    Die Bruttovergütung beträgt (nur) 1.000 €

    Lfzg. besteht bei Krankheit bis zu 6 Wochen

    Kündigungen ist normal geregelt/4 Wochen


    Die GF ist eigentlich bereits bei einer AG Vorstandsmitglied und ist dort privat krankenversichert, da sie dort über der BMG/Versicherungspflichtgrenze verdient.


    Die Frage ist, ob die PKV aufgrund den vorliegenden Fakten ggf. auch bei der GmbH greifen könnte? Besteht die Möglichkeit sich von der gesetzlichen KV/PV befreien zu lassen? Oder besteht hier definitiv KV-Pflicht, da keine Beteiligung bei der GmbH besteht und sie keine Gesellschafterin ist?


    ich bedanke mich im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    i.A. Fr. Pickenhahn

    Gerd Gebert

    STB

     

  • 02
    RE: Klärung KV-Pflicht bei einer GmbH

    Sehr geehrte Frau Pickenhahn,

    bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt sind, liegt nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, weil sie den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen.
     
    Vorstandsmitglieder einer AG unterliegen grundsätzlich unter Anwendung der allgemeinen Regelungen der Krankenversicherungspflicht.
     
    Liegen hier bei einer Person beide Fallgestaltungen nebeneinander vor, finden die Regelungen der Mehrfachbeschäftigung Anwendung.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall liegt zunächst in beiden Beschäftigungen grundsätzlich Krankenversicherungspflicht vor. Zur krankenversicherungsrechtlichen Beurteilung
    sind die jeweiligen Arbeitsentgelte zusammenzurechnen.  Da hier bereits in der Beschäftigung als Vorstandsmitglied der AG die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird,
    liegt in beiden Beschäftigungen Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vor.
     
    Insoweit kann die private Krankenversicherung fortbestehen. Eine Befreiung ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Klärung KV-Pflicht bei einer GmbH

    Hallo Expertenteam,


    vielen Dank für Ihre Prüfung.

    Ich habe eine weitere Klärung wg. derselben GF Sophia Muster.


    Bei der GmbH ist die AG zu 95 % beteiligt.

    Die GF Sophia M. ist zu 10% bei der AG Aktionärin.

    Entfällt aufgrund dieser Fallkonstellation die RV/AV Versicherung bei der GmbH, weil Sophia M. als Vorstand bei der AG automatisch befreit ist und die AG bei der GmbH mehrheitsbeteiligt ist?

    Vielen Dank nochmal und MFG.

  • 04
    RE: Klärung KV-Pflicht bei einer GmbH

    Guten Tag,
     
    unabhängig von der krankenversicherungsrechtlichen Beurteilung sind gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeitnehmer auch in einer Geschäftsführungstätigkeit einer GmbH grundsätzlich renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.
     
    Voraussetzung ist hier regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. In diesem Sinne liegt eine Abhängigkeit nicht vor, wenn aufgrund von Beteiligungen (Geschäftsanteile)
    an der Gesellschaft Entscheidungen der Gesellschaft beeinflusst werden können.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall besteht zwar eine Beteiligung von 10 % an der AG, welche 95 % der Anteile an der GmbH hält, jedoch kann durch diese Beteiligung kein direkter Einfluss
    auf die Entscheidungen der GmbH genommen werden. Im Ergebnis besteht also eine abhängige Beschäftigung als Geschäftsführerin zur GmbH, welche zur Renten- und
    Arbeitslosenversicherungspflicht führt.
     
    Eine automatische Ausweitung des Versicherungsstatus in der Aktiengesellschaft auf andere Beschäftigungsverhältnisse ist nicht vorgesehen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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