Eine Mitarbeiterin ist seit dem 23.09.2022 arbeitsunfähig. Der Krankengeldanspruch endete am 29.02.2024, sie wurde daher mit Meldegrund 34 abgemeldet.
Nun liegt uns ein Bescheid vor, dass sie rückwirkend ab dem 01.11.2024 Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte hat. Sie hat zum 31.07.2025 selbst gekündigt.
Müssen Beitragsgruppe (3111) und Personenkreis (120) rückwirkend ab dem 01.11.2024 angepasst werden?
Wie ist die Urlaubsabgeltung hinsichtlich Beitrags- und Steuerpflicht zu behandeln und welchem Monat ist sie zuzuordnen – dem Rentenbeginn (11/2024) oder dem Austrittsmonat (07/2025)?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.