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  • 01
    Kinderlosenzuschlag

    Hallo liebes Expertenteam,

    unser MA hat in diesem Jahr ein 33jähriges "Kind" adoptiert, welches seine Frau mit in die Ehe gebracht hat und er seit Jahren erzogen hat, worauf der MA eine Elterneigenschaft begründet und die Aufhebung des Kinderlosenzuschlags fordert.

    Entfällt der Kinderlosenzuschlag mit der Adoption tatsächlich?

    Herzlichen Dank für eine Einschätzung!

    Beste Grüße

    S. Walter


     

  • 02
    RE: Kinderlosenzuschlag

    Hallo S. Walter,
     
    nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) werden die Kinder im selben Rahmen berücksichtigt wie bei der Feststellung der Elterneigenschaft. Es werden demnach auch Stief- und Adoptivkinder sowie Pflegekinder (die dauerhaft im Haushalt des Versicherten leben) berücksichtigt.
     
    Bei der Adoption geht die rechtliche Mutterschaft auf die Adoptivmutter und/oder die Vaterschaft auf den Adoptivvater über. Alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Verwandtschaftsverhältnis, insbesondere gegenüber den Herkunftseltern, gehen unter. Das adoptierte Kind erhält durch die Adoption die Rechtstellung eines leiblichen Kindes. In Deutschland wird die Annahme als Kind durch Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen. Mit Zustellung des Beschlusses an den Annehmenden wird die Adoption wirksam. Sie wirkt jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Dies bedeutet, dass die Annehmenden erst mit der Zustellung des Adoptionsbeschlusses die Elterneigenschaft begründen, welche Auswirkung auf den „Beitragsabschlag“ in der Pflegeversicherung hat.
     
    Adoptiveltern ist jedoch keine Elterneigenschaft beizumessen, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die für eine Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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