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  • 01
    Kinderlosenzuschlag vor abgeschlossener Vaterschaftsanerkennung

    Hallo, guten Morgen!


    Ich habe einen Mitarbeiter, der im November Vater geworden ist.

    Leider habe ich bisher noch keine Geburtsurkunde, sondern nur die vorläufige "Bescheinigung wegen Zurückstellung der Beurkundung" wegen der Vaterschaftsanerkennung, die offenbar noch dauert. Der Mitarbeiter ist trotzdem derzeit für 1 Monat in Elternzeit, dass geht auch ohne abgeschlossene Anerkennung.


    Ich bin der Meinung, dass ich den Kinderlosenzuschlag noch nicht rausnehmen kann, weil der Nachweis seiner Vaterschaft noch nicht erfolgt ist. Ist das korrekt, oder liege ich da falsch? Optimal wäre natürlich, wenn das alles vor der Dezemberabrechnung noch erfolgen könnte, aber darauf wage ich nicht zu hoffen.


    Liebe Grüße, schöne Adventszeit....

    Lutz

  • 02
    RE: Kinderlosenzuschlag vor abgeschlossener Vaterschaftsanerkennung

    Guten Tag,
     
    der Begriff der Eltern umfasst die Mutter und den Vater des Kindes. Sie sind im ersten Grad mit dem Kind verwandt. Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB). Kinder, deren Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, können vom Vater anerkannt werden. Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig (§ 1594 BGB). Dies ergibt sich aus den „Grundsätzlichen Hinweisen Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 11.007.2023“.
     
    Wir stimmen ihnen daher zu, dass Sie die Elterneigenschaft noch nicht in Ihrem Abrechnungsprogramm hinterlegen können und auf die Beurkundung warten müssten.
     
    Mit freundlichen Grüßen und auch wir wünschen Ihnen eine schöne Adventszeit
     
    Ihr Expertenteam

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