Expertenforum - Kinderkrankengeld bei Mutter-Kind-Kur

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  • 01
    Kinderkrankengeld bei Mutter-Kind-Kur

    Sehr geehrte Experten,

    eine Mitarbeitende ist für 3 Wochen zur Mutter-Kind-Kur. Der AG zahlt 10 Tage Kind krank im Jahr das Gehalt weiter.

    Muss bei dieser Form der Reha das Gehalt komplett fortgezahlt werden als wäre der Arbeitnehmende krank oder tritt nach 10 Tagen das Kinderkrankengeld in Kraft?

  • 02
    RE: Kinderkrankengeld bei Mutter-Kind-Kur

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage zur Entgeltfortzahlung betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Wir bitten um Verständnis, dass wir zu Fragen des Arbeitsrechts im Rahmen dieses Forums nur allgemein Stellung nehmen können. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer), sowie von Fachanwälten für Arbeitsrecht.

    Grundsätzlich gilt:

    Nach § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird. Hierzu gehört auch eine Mutter-Kind-Kur.
     
    Die Kosten einer Mutter-Kind-Kur werden von der Krankenkasse bezahlt, bei der die Mutter oder der Vater versichert ist. Sowohl die Kosten für die Mutter/den Vater als auch für die begleitenden Kinder (gesund oder krank, bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) werden als Nebenleistung zur Hauptleistung bezahlt. Die Entgeltfortzahlung richtet sich hier nach dem EFZG.
     
    Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) gehört neben dem nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) auch das nach § 9 Abs. 1 EFZG fortgezahlte Arbeitsentgelt bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (z. B. bei einer Mutter-Kind-Kur).

    Hat der Arbeitgeber aufgrund dieser Vorschriften Entgeltfortzahlung zu leisten, besteht ein Anspruch auf Erstattung im Rahmen des Umlageverfahrens U1, sofern der Arbeitgeber aufgrund der Beschäftigtenzahl in seinem Betrieb an diesem Verfahren teilnimmt.
     
    Kinderkrankengeld wird in diesem Fall nicht gezahlt.
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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