Expertenforum - Kindergartenzuschuss im Krankheitsfall

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  • 01
    Kindergartenzuschuss im Krankheitsfall

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    bei meiner Frage geht es um den Kindergartenzuschuss, der nach § 3 Nr.33 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Damit tritt steuerfreihei und auch Beitragsfreiheit nach § 1 Abs.1 SvEV ein.

    Jetzt ist die Mitarbeiterin krank und der Entgeltfortzahlungszeitraum von 6 Wochen ist beendet.

    Die Mitarbeiterin wird für ca. 1 Jahr Krankengeld beziehen.

    Der Arbeitgeber möchte den Kindergartenzuschuss gerne weiterzahlen.

    Welche sozialversicherungsrechtlichen und lohnsteuerlichen Folgen hat die Weiterzahlung des Kindergartenzuschusses?

    Mit freundlichen Grüßen

     

  • 02
    RE: Kindergartenzuschuss im Krankheitsfall

    Hallo Steuern333,
     
    bei Weitergewährung eines Kindergartenzuschusses während des Krankengeldbezuges sind in der Sozialversicherung die Regelungen des § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV zu beachten. Darin ist geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen (z. B. Kindergartenzuschuss), die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen wie z. B. Krankengeld gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50,00 € übersteigen. Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).
     
    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen.
     
    Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist diese beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs monatlich zu verbeitragen. Da in einem solchen Fall, die betroffene Person weiterhin beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bezieht, ist für den Zeitraum keine Unterbrechungsmeldung mit dem Grund der Abgabe „51“ zu schlüsseln.
     
    Die Feststellung, ob die in § 23c SGB IV genannten Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, obliegt dem Arbeitgeber.
     
    Weitere Informationen zum Thema können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger „Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV“ vom 13.11.2007 entnehmen.
     
    Bezüglich Ihrer Frage zum Steuerrecht empfehlen wir Ihnen, dass zuständige Finanzamt zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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