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  • 01
    Kind krank _ Nachtschicht

    Hallo Expertenteam,


    wir haben eine MAin, die in der Zeit vom 13.05.2025 bis einschl. 30.05.2025 uns eine AU für Kind krank eingereicht hat.


    Der ganze Zeitraum umfasst 18 Kalendertage.

    1. Wie ist die Handhabung mit dem WE? Wenn die Mitarbeiterin lediglich von Montag - Freitag arbeiten würde, dann zählen auch nur tatsächlich diese Tage, ohne dem WE?

    2. Wie verhält es sich, wenn Erkrankung Kind auf einen Feiertag fällt? - zählt dieser Tag mit?

    3. Wie verhält es sich, wenn die Mitarbeiterin an einem Feiertag arbeiten hätte müssen?


    Unsere MAin war am 13.05.2025, 19.05.2025 und 26.05.2025 für Nachtdienst (21:45 Uhr bis 06:15 Uhr eingeteilt.


    Ist hier der 13.05.2025 u. 14.05.2025, 19.05.2025 u. 20.05.2025, 26.05.2025 u. 27.05.2025 anzusetzen, weil es sich um eine Nachtschicht handelt oder gibt es hier Besonderheiten die heranzuziehen sind?


    Danke vorab.

     

  • 02
    RE: Kind krank _ Nachtschicht

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,
     
    der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes besteht im Kalenderjahr 2025 pro Elternteil für jedes Kind für 15 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens 30 Arbeitstage.

    Für die Ermittlung des Kinderkrankengeldes hat der Arbeitgeber der Krankenkasse nur das tatsächlich ausgefallene Arbeitsentgelt aufgrund der Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes zu melden, woraus die Krankenkasse das Kinderkrankengeld berechnet. Für die Ermittlung der Anspruchsdauer hat der Arbeitgeber der Krankenkasse die Anzahl der freigestellten Arbeitstage zu melden, also die Tage, an denen ohne Erkrankung des Kindes hätte gearbeitet werden „müssen“.

    Unter einem Arbeitstag im Sinne dieser Regelung ist zu verstehen, wie dieser an dem jeweiligen Tag arbeitsvertraglich zu leisten gewesen wäre.

    Von einem Arbeitstag ist auch auszugehen, wenn sich z. B. im Rahmen der Schichtarbeit ein Arbeitstag über 2 Kalendertage erstreckt. Arbeitsfreie Feiertage und arbeitsfreie Wochenenden zählen nicht als Arbeitstage und sind daher nicht auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnen.

    Sofern Versicherte an Feiertagen oder am Wochenende arbeiten „müssen“ und sie ihrer Arbeit wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes fernbleiben, sind diese Tage als Anspruchstage dagegen anzurechnen.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Kind krank _ Nachtschicht

    Vielen Dank für die Rückmeldung.


    Sie führen folgenden Passus auf, was wir wiederum mit unserem Gedankengang nicht richtig einordnen können:


    Von einem Arbeitstag ist auch auszugehen, wenn sich z. B. im Rahmen der Schichtarbeit ein Arbeitstag über 2 Kalendertage erstreckt. Arbeitsfreie Feiertage und arbeitsfreie Wochenenden zählen nicht als Arbeitstage und sind daher nicht auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnen.


    Verstehen wir das so richtig, dass wenn die MAin am 13.05.2025 für Nachtschicht eingeteilt war, hier der 13.05.2025 und 14.05.2025 anzusetzen ist bzw. falls dieser Gedankengang verkehrt ist, welcher Tag ist hier maßgebend mit Erkrankung Kind festzusetzen - der 13.05.2025 oder der 14.05.2025?

     

  • 04
    RE: Kind krank _ Nachtschicht

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,
     
    wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, ist im gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 13.03.2024 in der Fassung vom 11.12.2024 zum „Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Abs. 10 SGB XIV“ nach den Regelungen des § 45 Abs. 2 und Abs. 2a SGB V von einem Arbeitstag auszugehen, wenn sich dieser im Rahmen der Schichtarbeit ein Arbeitstag über 2 Kalendertage erstreckt (also entweder der 13.05. oder der 14.05.25).
     
    Weiterführende Aussagen seitens des Gesetzgebers gibt es nicht.
     
    Nach unserem Verständnis erscheint es nachvollziehbar, dass bei einer tagesübergreifenden Schichtarbeit die Arbeitsleistung dem „Anspruchstag“ zugeordnet werden sollte, an dem der wirtschaftliche Schwerpunkt lag.
     
    In Zweifelsfällen sollte dies mit der zuständigen Krankenkasse abgestimmt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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