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  • 01
    Kind krank bei Eintritt

    Guten Tag,

    ich habe eine kurze Frage -> die DEÜV-Meldungen bei Erkrankung des Arbeitnehmers selber zum Beschäftigungsbeginn ist geregelt -> wenn in den ersten vier Wochen kein Entgelt gezahlt wird, ist die Anmeldung entsprechend zu verschieben, bis die Arbeit aufgenommen wurde.

    Wie verhält es sich, wenn das Kind erkrankt ist und hier kein Anspruch auf EFZ besteht? Ich würde erwarten, dass die DEÜV-Meldung für den AN trotzdem entsprechend mit dem vertraglichen Beginn erstellt werden muss, würde das aber gern einmal verifiziert haben.

    Herzlichen Dank vorab.

    Freundliche Grüße

     

  • 02
    RE: Kind krank bei Eintritt

    Guten Tag,
     
    ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis liegt nur vor, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird.
     
    Aus diesem Grund tritt bei Arbeitsunfähigkeit (ohne Entgeltfortzahlungsanspruch) bei geplanten Beschäftigungsbeginn keine Sozialversicherungspflicht ein und die Anmeldung ist erst zum tatsächlichen Beschäftigungsbeginn oder dem Beginn der Entgeltzahlung vorzunehmen.
     
    Aus unserer Sicht liegt in Ihrem Sachverhalt die gleiche Systematik zu Grunde. Zur Begründung der Sozialversicherungspflicht fehlt es an der notwendigen Entgeltzahlung, so dass der Beginn der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erst mit Beginn der Zahlung von Arbeitsentgelt einsetzt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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