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  • 01
    keiner

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben einen Minijobber (Rentner) mit Arbeitszeitkonto, der nun für eine Dienstreise in einem Monat deutlich mehr arbeiten soll.

    Eine einmalige Überschreitung der Verdienstgrenze ist wohl nicht möglich, da er diese mit seinem monatlichen Einkommen schon fast erreicht.

    Ich habe gelesen, dass die Überstunden bei Mindestlohn nur max. 50% der vereinbarten Arbeitszeit pro Monat übersteigen dürfen. Weiterhin steht überall nur dass, wenn man über Mindestlohn verdient (so ist es bei uns der Fall) dieses mehr sein darf.

    Kann er dann unbegrenzt das Arbeitszeitkonto "vollpacken" sofern er es bis zum Ende seiner Beschäftigung noch wieder abfeiern kann?

    Vielen Dank für eine hilfreiche Antwort!

    S.L.


     

  • 02
    RE: keiner

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Sie bei Ihrer Frage das Themengebiet Arbeitsrecht bzw. Steuerrecht auswählen.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: keiner

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Auch für Minijobber kann ein Arbeitszeitkonto geführt werden. Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Minijobber. Ich gehe davon aus, dass eine solche Vereinbarung bei Ihnen besteht.


    Grundlage für den Aufbau von Zeitguthaben oder Zeitschulden ist die vereinbarte Arbeitszeit bzw. die aus der monatlichen Vergütung abgeleitete Arbeitszeit. Allerdings muss der Abbau eines aufgebauten Zeitguthabens von vornherein eingeplant und innerhalb von zwölf Monaten auch tatsächlich durchgeführt werden. Da das Zeitguthaben bereits geleistete Arbeitszeit des Arbeitnehmers und damit Vergütungsansprüche „ausdrückt“, darf durch die zu zahlende Vergütung und das Stundenguthaben auf dem Arbeitszeitkonto die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden.


    Zum Abbau des Zeitguthabens können Minijobber max. 3 Monate freigestellt werden. Erhebliche Schwankungen der Arbeitszeit sind allerdings unzulässig.


    Unabhängig von diesen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen sind die Regelungen des Mindestlohngesetzes zu beachten. Allerdings finden die Regelungen zum Arbeitszeitkonto in § 2 Abs. 2 MiLoG nur dann Anwendung, wenn es sich um ein sogenanntes mindestlohnrelevantes Arbeitszeitkonto handelt. Nicht mindestlohnrelevant ist ein Arbeitszeitkonto dann, wenn sowohl die vertraglich vereinbarte Soll-Arbeitszeit als auch die auf dem Arbeitszeitkonto erfassten Guthabenstunden bereits durch die regelmäßig gezahlte monatliche Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns auch tatsächlich vergütet sind. Das heißt, der Arbeitnehmer muss bezogen auf die vereinbarte Arbeitszeit und die auf dem Arbeitszeitkonto angesammelten Guthabenstunden rechnerisch den gesetzlichen Mindestlohn erhalten haben. Sofern dies der Fall ist, gilt die 50-%-Grenze nicht.


    Sollte es sich danach um ein mindestlohnrelevantes Arbeitszeitkonto handeln, dürfen tatsächlich max. 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit monatlich als Guthaben auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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