Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    kein Midijob nach Tariferhöhung

    Liebes AOK-Team,


    ich habe eine Beschäftigte, welche in die MIDI-Job-Grenze fällt (unter 2.000 € SV-Brutto auf das Jahr gesehen).


    Nach der jetzigen Tariferhöhung im öffentlich Dienst habe ich sie neu berechnet. Nun würde sie im Durchschnitt über die 2.000 € pro Monat kommen. Die Tariferhöhung gilt rückwirkend ab 04.2025. Melde ich sie dann als normal SV-pflichtig-Beschäftigte ab 04.2025 oder ab jetzt (08.2025), da ich es erst jetzt feststellen konnte?

  • 02
    RE: kein Midijob nach Tariferhöhung

    Guten Tag,
     
    ob die maßgebenden Entgeltgrenzen für die Beurteilung des Übergangsbereichs  regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts (z. B. eine Entgelterhöhung aus Anlass einer bereits feststehenden Tariferhöhung) erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist eine neue Beurteilung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Tariferhöhung notwendig. Liegt das Arbeitsentgelt Ihres Arbeitnehmers aufgrund der Entgelterhöhung über 2.000,00 EUR finden die beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr. Die Beitragsgruppe und der Personengruppenschlüssel ändern sich nicht. Eine Ab- und Anmeldung ist nicht vorzunehmen. Die Meldung ist gemäß § 5 Absatz 10 DEÜV gesondert zu kennzeichnen, sofern ein Arbeitsentgelt gemeldet wird (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.