Expertenforum - Kein Abruf der eAU mangels Daten möglich

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  • 01
    Kein Abruf der eAU mangels Daten möglich

    Wir haben einen Mitarbeiter der seit länger Zeit arbeitsunfähig erkrank ist.

    Der Mitarbeiter lebt zurückgezogen, es sind keine Ansprechpartner bekannt. Seit längerem wird er wegen Depressionen behandelt, teilweise auch in einer Klinik.

    Wir haben nun das Problem, dass der Mitarbeiter uns seit einiger Zeit keine Daten zum Abruf der Krankmeldungen sendet. Auf E-Mail, Telefonate oder Anschreiben erfolgt keine Reaktion.

    Wenn wir keine Krankheitsdaten erfassen und den Monat unbezahlt belassen entfällt der Versicherungsschutz für den Mitarbeiter (nach einem Monat) .

    Wie hat der Arbeitgeber vorzugehen wenn keine Daten zum Abruf der eAU Meldungen bekannt sind?

  • 02
    RE: Kein Abruf der eAU mangels Daten möglich

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Sie Ihre Frage in die Rubrik „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ einstellen.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Kein Abruf der eAU mangels Daten möglich

    Sehr geehrte Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Arbeitsrechtlich fehlt der Mitarbeiter unentschuldigt, wenn er Ihnen das Fortbestehen der Erkrankung nicht anzeigt und auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Abruf einstellen lässt. Das heißt, er kann für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (und natürlich auch keine Vergütung) beanspruchen.


    Sie können den Mitarbeiter für die Verstöße gegen die Anzeige- und Nachweispflichten auch abmahnen und im Falle der fortbestehenden hartnäckigen Weigerung das Arbeitsverhältnis auch kündigen. Dies sollte allerdings im Einzelfall geprüft werden.


    Meines Erachtens ist es empfehlenswert, dem Mitarbeiter zunächst eine Abmahnung zu erteilen, um ihn so zur Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit anzuhalten. Angesichts des von Ihnen geschilderten Krankheitsbildes und der persönlichen Situation des Mitarbeiters ist allerdings fraglich, ob der Mitarbeiter aufgrund der Abmahnung seinen Pflichten nachkommen wird. Rechtlich bestehen in diesem Fall allerdings keine anderen Handlungsoptionen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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