.....hallo liebes expertenteam.....folgende frage: ich habe einen arbeitnehmer neu eingestellt (zum 01.07.2022) der vorher bei der AOK-Bayern versichert war.....jetzt hat er in seiner tv-zeitschrift gelesen, dass ein kassenwechsel bei jedem neuen arbeitgeberwechsel möglich ist (er würde/möchte zur TKK wechseln)......der arbeitnehmer ist gesetzl. pflichtversichert......allerdings teilte er mir seinen willen, auch die krankenkasse neu zu wählen erst heute (20.07.2022) mit......frage: ist ein wechsel zum 01.07.2022 noch möglich, oder hat man sich auch an bestimmte fristen (für die willenserklärung) zu halten....???.....bitte teilen sie mir dies kurz mit und geben sie die entsprechenden rechtsquellen bzw. rechtssprechungen mit an……danke und bis dann.....neugebauer......
Expertenforum - Kassenwechsel

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Kassenwechsel
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RE: Kassenwechsel
Hallo Herr Neugebauer,
bei einem Wechsel des Arbeitgebers können Arbeitnehmende sofort einer anderen gesetzlichen Krankenkasse beitreten. Hierbei sind keine Fristen einzuhalten, auch die zwölfmonatige Bindung an die bisherige Krankenkasse besteht nicht.
Dieses sofortige Krankenkassen-Wahlrecht gilt während der ersten 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn. Sofern das Wahlrecht – so wie in Ihrem Fall – nach Ablauf der 14 Tage durch Willenserklärung erfolgt, ist der sofortige Krankenkassenwechsel nicht möglich.
Dies ergibt sich aus den §§ 173 ff SGB V sowie den „Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zum Krankenkassenwahlrecht“ vom 20.11.2020.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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