Expertenforum - Kassenwahlrecht - Kassenwechsel GKV

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  • 01
    Kassenwahlrecht - Kassenwechsel GKV

    Guten Tag,


    wie ist das Rundschreiben das GKV Spitzenverbandes vom 20.11.2020 auszulegen. Kann ein Kassenwechsel auch dann durchgeführt werden, wenn lediglich die neue Krankenkasse dem Arbeitgeber eine Info zukommen lässt? Oder ist der Kassenwechsel zwingend durch den Mitarbeiter beim Arbeitgeber zu melden?


    Herzlichen Dank vorab.


    S. W.

  • 02
    RE: Kassenwahlrecht - Kassenwechsel GKV


    Hallo We – RB GmbH,
     
    die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung im Regelverfahren (also ohne Beendigung der Mitgliedschaft kraft Gesetzes) beinhaltet ein mehrstufiges Verfahren. Danach sind Voraussetzungen bzw. Mitwirkungshandlungen des Mitglieds und der beteiligten Krankenkassen kumulativ notwendig.
     
    Mitglieder, die einen Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis vollziehen, haben der zur Meldung verpflichteten Stelle (z. B. dem Arbeitgeber) unver-züglich formlos Angaben über die gewählte Krankenkasse (Name, Adresse, Datum des Beginns der Mitgliedschaft) zu machen (§ 175 Abs. 3 Satz 1 SGB V, § 28o Abs. 1 SGB IV).
     
    Sofern es im Einzelfall zu einer verspäteten Mitteilung des Mitglieds an seinen Arbeitgeber über den durchgeführten Krankenkassenwechsel kommen sollte, vollzieht sich der Krankenkassenwechsel dennoch zum angestrebten Termin. Die zur Meldung verpflichtete Stelle (z. B. Arbeitgeber) hat bei Bedarf die notwendigen Korrekturen (bei Arbeitgebern z. B. in den Entgeltabrechnungen und Beitragsnachweisen) vorzunehmen sowie die erforderlichen Ab- und Anmeldungen rückwirkend nachzuholen.
     
    Zum besseren Verständnis fassen wir den Ablauf eines Krankenkassenwechsels zusammen (Auszug aus den „Grundsätzliche Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zum Kranken-kassenwahlrecht vom 20. November 2020):
     
    ·        Der Versicherte wählt die neue Krankenkasse unter Beachtung der Wahlmöglichkeiten.
    ·        Die gewählte Krankenkasse informiert das Mitglied unverzüglich nach der Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse über den vollzogenen Krankenkassenwechsel.
    ·        Das Mitglied informiert daraufhin unverzüglich formlos die zur Meldung verpflichtete Stelle – sofern vorhanden - über die gewählte Krankenkasse (Name, Adresse, Datum des Beginns der Mitgliedschaft).
    ·        Die zur Meldung verpflichtete Stelle nimmt eine Anmeldung bei der gewählten Krankenkasse und eine Abmeldung bei der bisherigen Krankenkasse (z. B. nach § 28a Abs. 1 Satz 1 SGB IV) vor.
    ·        Die gewählte Krankenkasse bestätigt als Antwort auf die Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle das Bestehen der Mitgliedschaft bei ihr („elektronische Mitgliedsbescheinigung“).
    ·        Die gewählte und die bisherige Krankenkasse bringen das Meldeverfahren nach § 175 Abs. 2 SGB V zum Abschluss.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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