Expertenforum - Kapitalauszahlung einer Pensionskasse

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  • 01
    Kapitalauszahlung einer Pensionskasse

    Sehr geehrte Damen und Herren, eine ehemalige Mitarbeiterin tritt in den Rentenstand ein. Sie hat Anspruch auf einen Versorgungsbezug, der aber monatlich so gering ist, dass er nicht monatlich sondern in einer Summe ( 7500 €) ausgezahlt werden soll.

    Die ehemalige Mitarbeiterin ist seit Jahren nicht mehr beschäftigt, hat also bei mir auch kein Einkommen.

    Wie verbeitrage ich die Kapitalauszahlung in der Sozialversicherung?

    Viele Grüße

    Hilde

  • 02
    RE: Kapitalauszahlung einer Pensionskasse

    Sehr geehrte Frau Sommer,
     
    bei den im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung vereinbarten oder zugesagten Leistungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles vom Arbeitgeber selbst (Direkt-/ Pensions- und Versorgungszusage), von einer Institution im Sinne des Betriebsrentenrechts (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds) oder im Rahmen einer Direktversicherung zu gewähren sind, handelt es sich nach der sogenannten institutionellen Abgrenzung um Versorgungsbezüge.

    Analog der monatlichen Auszahlung von Kapitalleistungen (Versorgungsbezügen) ist auch bei der Auszahlung von Kapitalleistungen zur betrieblichen Altersvorsorge in einer Summe als Kapitalabfindung eine Zahlstellennummer zu beantragen.

    Für Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung gewährt werden, gilt 1/120 der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag, d.h., der Betrag der Kapitalleistung wird auf zehn Jahre umgelegt. Die Frist von zehn Jahren beginnt mit dem ersten des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats.

    Damit die Krankenkassen die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge ordnungsgemäß erheben können, sind den Versorgungsempfängern, aber auch den Zahlstellen Melde- und Mitteilungspflichten auferlegt worden. Die Zahlstellen von Versorgungsbezügen haben der zuständigen Krankenkasse Beginn, Höhe, „Veränderung“ und Ende der Versorgungsbezüge mitzuteilen. Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Beitragsabführungspflicht.

    Meldepflichtig sind alle Versorgungsbezugsempfänger, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig- oder familienversichert sind. Für diese gesetzlich Versicherten muss - und nur für diese kann - gemeldet werden, d.h., eine Meldung für privat krankenversicherte Versorgungsbezugsempfänger ist ausgeschlossen.

    Beiträge aus Kapitalleistungen sind nicht zu entrichten, wenn der auf den Kalendermonat umgelegte Teil 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt (2025: 187,25 Euro). Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine weiteren Versorgungsbezüge erzielt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Kapitalauszahlung einer Pensionskasse

    Vielen Dank für die Ausführungen. Gehe ich richtig in der Annahme, dass bei meinem Personalfall keine Beiträge entstehen ? 7500 € Auszahlung geteilt durch 120 Monate = 62 € beitragspflichtiger Versorgungsbezug. Wenn dann noch der Freibetrag abgezogen wird, wären keine Beiträge fällig.

    Da ich den Betrag ja in einer Summe in einem Monat auszahle, melde ich den Mitarbeiter doch auch nur in diesem Monat an und lass ihn direkt wieder austreten oder muss ich 10 Jahre im Abrehnungssystem lassen ?

     

  • 04
    RE: Kapitalauszahlung einer Pensionskasse

    Sehr geehrte Frau Sommer,
     
    die Meldepflichten der Zahlstelle, des Versicherten sowie der Krankenkasse bei Versorgungsbezügen regelt § 202 SGB V. Die in diesem Zusammenhang abzugebenden Meldungen sollen eine reibungslose Abwicklung des Beitragsverfahrens gewährleisten.
     
    Dies schließt Versorgungsbezüge in Form einer Kapitalleistung oder Kapitalabfindung mit der Besonderheit ein, dass als Beginn der Auszahlungszeitpunkt, als Höhe der gesamte Auszahlungsbetrag und als Ende das anzunehmende Ende der Beitragspflicht zu melden ist.
     
    Nach unserem Verständnis ist eine Meldung Ihrerseits in jedem Fall zu erstellen, damit die Krankenkasse Ihrer ehemaligen Mitarbeiterin alle notwendigen Informationen vorliegen hat. Gegebenenfalls liegen weitere Versorgungsbezüge vor, die Anrechnung finden.
     
    Sofern hier keine weiteren Versorgungsbezüge bezogen werden, dürften zunächst keine Beiträge anfallen. Dies kann sich aber in dem beitragspflichtigen Zeitraum von 120 Monaten ändern, wenn zu einem späteren Zeitpunkt weitere Versorgungsbezüge hinzutreten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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