Expertenforum - Kapitalauszahlung aus Direktversicherung während eines laufenden AV

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  • 01
    Kapitalauszahlung aus Direktversicherung während eines laufenden AV

    Hallo,


    für eine Arbeitnehmerin (aktuell noch 64 Jahre) ist eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung mit unwiderruflichen Bezugsrecht zur Auszahlung fällig - es erfolgt eine Kapitalauszahlung. Die Auszahlung dieses Versorgungsbezuges erfolgt über uns als Arbeitgeber.


    Die Besonderheit ist, dass sich die Arbeitnehmerin nach wie vor in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet, die Auszahlung soll dennoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen.


    Wir haben dazu zwei Fragen (in der Hoffnung, dass sie pauschal beantwortet werden können):


    1. Ist die Kapitalauszahlung aufgrund des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses auch renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig - also in allen Zweigen der SV beitragspflichtig?


    2. Falls ja, müssen wir auch in dem Fall eine Zahlstellenmeldung vornehmen?


    Vorab vielen Dank!


    Mit vielen Grüßen

    Guido Wranik

  • 02
    RE: Kapitalauszahlung aus Direktversicherung während eines laufenden AV

    Sehr geehrter Herr Wranik,
     
    auch bei einer Kapitalauszahlung zur betrieblichen Altersvorsorge, behält die daraus resultierende Leistung den Charakter als Versorgungsbezug und ist somit nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zuzurechnen.
     
    Bei einmaligen Kapitalleistungen – anders als bei den monatlich gezahlten Versorgungsbezügen – handelt es sich um eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung. Doch auch bei dieser "Auszahlung der Versorgungsbezüge in einer Summe" fallen Sozialversicherungsbeiträge an.
    Damit sind alle Kapitalleistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen, beitragspflichtig. Als Berechnungsgrundlage für die Beiträge gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (= 10 Jahre). Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem 1. des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats.
    Beiträge aus Kapitalleistungen sind nicht zu entrichten, wenn der auf den Kalendermonat umgelegte Anteil 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (2024: 176,75 EUR). Die Höhe der einmaligen Kapitalleistung darf somit 21.210 Euro nicht übersteigen. Ist die Einmalzahlung höher, sind Beiträge monatlich zu entrichten. Die Beiträge aus einer Kapitalleistung sind vom Versicherten unmittelbar an die Krankenkasse zu zahlen. Ein Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Allerdings hat die Zahlstelle die Höhe der Kapitalleistung der Krankenkasse zu melden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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