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  • 01
    Kann die Mitarbeiterin die Elterneigenschaft durch Stiefkindern ablehnen?

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben eine Mitarbeiterin, die ist aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen als Stiefmutter von dem Kinderlosenzuschlag befreit. Da die Ehe in die Brüche gegangen ist, hat sie sich von dem Vater des Kindes getrennt, so dass auch die Haushaltsaufnahme des Stiefkindes beendet ist. Sie sind aber noch verheiratet.

    Unsere Mitarbeiterin möchte keine Vergünstigungen aus dieser Beziehung und dem Stiefkind in Anspruch nehmen und fragt nun an, ob sie auf die Elterneigenschaft verzichten kann?

    Aufgrund Ihrer Ausführungen in den grundsätzlichen Hinweisen vom 31.03.2025 (Punkt 4.6) gehen wir davon aus, dass sie auf die Elterneigenschaft nicht verzichten kann.

    Sehen wir das richtig?

    Vielen Dank für eine Rückmeldung im Voraus.

    Freundliche Grüße

    Sabine Thießen

  • 02
    RE: Kann die Mitarbeiterin die Elterneigenschaft durch Stiefkindern ablehnen?

    Hallo Frau Thießen,
     
    Ihrer Auffassung, dass auf Basis der grundsätzlichen Hinweise zur „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 31. März 2025 ein Verzicht auf die Elterneigenschaft nicht möglich ist, schließen wir uns an.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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