Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben eine Mitarbeiterin, die ist aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen als Stiefmutter von dem Kinderlosenzuschlag befreit. Da die Ehe in die Brüche gegangen ist, hat sie sich von dem Vater des Kindes getrennt, so dass auch die Haushaltsaufnahme des Stiefkindes beendet ist. Sie sind aber noch verheiratet.
Unsere Mitarbeiterin möchte keine Vergünstigungen aus dieser Beziehung und dem Stiefkind in Anspruch nehmen und fragt nun an, ob sie auf die Elterneigenschaft verzichten kann?
Aufgrund Ihrer Ausführungen in den grundsätzlichen Hinweisen vom 31.03.2025 (Punkt 4.6) gehen wir davon aus, dass sie auf die Elterneigenschaft nicht verzichten kann.
Sehen wir das richtig?
Vielen Dank für eine Rückmeldung im Voraus.
Freundliche Grüße
Sabine Thießen