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  • 01
    Jubiläumszuwendung während Aussteuerung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ein Mitarbeiter ist seit dem 15.08.2024 ausgesteuert und wird in diesem Jahr eine Jubiläumszuwendung erhalten.

    Hat diese Jubiläumszuwendung negative Auswirkungen auf sein Arbeitslosengeld? Welche Meldungen sind unsererseits zu tätigen?

    Fallen auf die Jubiläumszuwendung SV-Beiträge an?


    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: Jubiläumszuwendung während Aussteuerung

    Guten Tag,
     
    eine Jubiläumszuwendung gehört grundsätzlich zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und stellt im Sinne der Sozialversicherung eine Einmalzahlung dar.
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist im Rahmen des § 23a SGB IV zu verbeitragen. In diesem Sinne ist eine Einmalzahlung, die nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Beitragspflicht besteht soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist.
     
    Für den von Ihnen geschilderten Fall bedeutet dies, dass wenn das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr beendet wurde, für eine Beitragspflicht mangels Sozialversicherungs-/Beitragstage kein Raum besteht.
    Insoweit wären dann von der Jubiläumszuwendung keine Beiträge zu entrichten. Meldungen sind in diesem Fall ebenfalls nicht vorzunehmen.
     
    Inwieweit die Jubiläumszuwendung Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld hat, können wir im Rahmen dieses Forums nicht beantworten. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die Bundesagentur für Arbeit.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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