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  • 01
    Jubiläumszuwendung

    Hallo,

    ein Mitarbeiter ist letztes Jahr in Rente gegangen, er arbeitet aber weiterhin auf geringfügiger Basis weiter. Er hat nun sein 40jähriges Dienstjubiläum und soll eine Zuwendung in Höhe von 1500 Euro bekommen.

    Beim regelmäßigen JAE zur Beurteilung der geringfügigen Beschäftigung wird es ja nicht berücksichtigt.

    Wie ist es aber zu verbeitragen ?

    Wenn wir es jetzt im Dezember auszahlen, muss dann aus seinem Lohn ( 500 Euro) und aus der Zuwendung (1500 Euro9 pauschale Beiträge abgeführt werden ?

    Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ist ja maximal nur bis 1112 (2x556 Euro) möglich. Oder muss ich ihn im Dezember beitragspflichtig machen.

    Vielen Dank schon mal.

  • 02
    RE: Jubiläumszuwendung

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556,00 €) übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (2025 maximal 6.672,00 € bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).
     
    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.
     
    Sofern der Verdienst eines Minijobbers die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung weiterhin ein Minijob sein. Wird in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 556,00 € verdient, gilt ein solches Überschreiten als gelegentlich. Wenn die „Minijob-Grenze“ innerhalb des Zeitjahres dagegen in mehr als zwei Monaten überschritten wird, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Die betreffende Person ist für diese Kalendermonate dann nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.
     
    Auch die Höhe des maximalen Verdienstes wurde festgelegt. Im Kalenderjahr 2025 dürfen die Minijobber im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens maximal das „Doppelte der Minijob-Grenze“ (1.112,00 €) verdienen. Im gesamten Kalenderjahr kann ein Minijobber damit im „Ausnahmefall“, höchstens 7.784,00 € (2025) verdienen. Sofern nach den oben aufgeführten Kriterien aufgrund eines „unvorhersehbaren“ Überschreitens die „doppelte Minijob-Grenze“ nicht überschritten wird, wird das Beschäftigungsverhältnis weiterhin geringfügig entlohnt ausgeübt. Allerdings sind von den „erhöhten“ Entgeltbeträgen Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen.
     
    In Ihrem Sachverhalt wird durch die Sonderzahlung das „Doppelte der Minijob-Grenze“ (1.112,00 €) im Monat Dezember überschritten. In diesem Monat liegt deshalb keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor und der Mitarbeitende ist sozialversicherungspflichtig bei der Krankenkasse anzumelden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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