Expertenforum - Jahreswechsel, Meldung bei kein SV-Entgelt im neuen Jahr / Übungsleiterpauschale

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  • 01
    Jahreswechsel, Meldung bei kein SV-Entgelt im neuen Jahr / Übungsleiterpauschale

    Eine Mitabeiterin ist vom 01. Dezember bis 15. Januar beschäftigt. Sie übt eine Tätigkeit als Übungsleiterin aus, die grundsätzlich durch die Übungsleiterpauschale (nebenberuflich, gemeinnütziger Verein, Arbeit mit Menschen) bezahlt werden könnte.

    Im alten Jahr ist der Jahres-Maximalbetrag von 3000€ für die Übungsleiterpauschale bereits vor dem Diensteintritt ausgeschöpft. Der Verdienst im Dezember ist damit grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.

    Aufgrund einer fehlenden Haupttätigkeit ist die Beschäftigung auch berufsmäßig und eine kurzfristige Tätigkeit scheidet aus. Die Mitarbeiterin wird sozialversicherungspflichtig angemeldet in der Personengrupp 101 und der Beitragsgruppe 1 1 1 1.


    Im Januar steht ein neuer Jahres-Freibetrag von 3000€ für die Übungsleiterpauschale zur Verfügung, so dass im Januar die gesamte Vergütung sozialversicherungsfrei bleibt.

    (§ 3 Nr26 EStG i.V.m. § 1 Abs1 Nr 16 SvEV)

    Arbeitsrechtlich läuft der Vertrag aber bis zum 15. Januar weiter.


    Zu welchem Zeitpunkt ist hier die sozialversicherungsrechtliche Abmeldung zu erstellen? Zum 31.12. oder zum 15.01.


    Viele Grüße

     

  • 02
    RE: Jahreswechsel, Meldung bei kein SV-Entgelt im neuen Jahr / Übungsleiterpauschale

    Hallo RUF,

    nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als (maximal) einen Monat.
     
    Da nach Ihrer Schilderung im Monat Januar aufgrund der Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrages kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung anfallen wird - der Vertrag arbeitsrechtlich erst zum 15.01. endet - ist nach unserem Verständnis eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ (Zeitraum 01.01.-15.01. - Entgelt „Null“) zu übermitteln.
     
    Zu beachten ist, dass bei Beschäftigungen, die von vornherein auf „weniger als zehn Wochen“ befristet sind, in der Krankenversicherung grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz (Beitragsgruppe „3“) Anwendung findet. Demzufolge lautet hier der Beitragsgruppenschlüssel „3111“ (Personengruppenschlüssel „101“).
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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