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  • 01
    Jahresarbeitsentgeltgrenze und Prognose

    Hallo liebes Expertenteam,


    wir haben einen Beschäftigten der aufgrund eines Stufenaufstieges zum 01.08.2025 ein höheres Gehalt erzielt hatte und bei Hochrechnung ab diesem Zeitpunkt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2025 übersteigt.

    Nun erhält er ab 01.01.2026 eine zeitweise Erhöhung der Stunden bis einschließlich Juni 2026.

    Ebenso wird ab 01.05.2026 aufgrund der Tarifsteigerung ein noch höheres Gehalt gezahlt, dies ist jedoch dauerhaft.

    Was muss in der Prognose 2026 berücksichtigt werden, um zu prüfen, ob auch die Grenze 2026 überschritten wird? Ist nur die vorübergehende Erhöhung der Stunden oder nur die Tariferhöhung zu berücksichtigen, oder gar beides?

    Bis wann muss eine Überprüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen grundsätzlich abgeschlossen sein? Gibt es hierfür eine Frist?

    Vielen Dank.



     

  • 02
    RE: Jahresarbeitsentgeltgrenze und Prognose

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen.
     
    Für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts gilt folgendes:
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln.
    Das monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist somit immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Prognosegrundlage für die Entscheidung, ob ein Beschäftigter die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind dabei zunächst die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse. Entsprechend des BSG-Urteils vom 7.6.2018 sind allerdings die zum Prognosezeitpunkt objektiv feststehenden (zum Beispiel durch vertragliche Regelungen) oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Entgeltveränderungen (zum Beispiel aus Anlass des Entgeltausfalls wegen Beginn der Schutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit) in die Prognose mit einzubeziehen und zu berücksichtigen.
     
    Maßgeblich für die Prognose sind die zum Prognosezeitpunkt bekannten und erkennbaren Umstände; später bekanntwerdende Tatbestände bleiben unberücksichtigt. Neben diesen statusrechtlichen Änderungen sind in die Prüfung auch feststehende entgeltliche Veränderungen zu berücksichtigen, sofern sie zum Zeitpunkt der Beurteilung arbeitsvertraglich vereinbart sind. Die von Ihnen angesprochenen Gehaltserhöhungen, auch die befristete, findet Anwendung bei der Prognose des Jahresarbeitsentgelts.
     
    Bezogen auf Ihren Sachverhalt musste das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ab 01.08.2025 für ein Zeitjahr (01.08.2025-31.07.2026) und erneut zum Jahreswechsel ermittelt werden.
     
    Da Sie schreiben, dass mit der Tariferhöhung zum 01.08.2025 die Jahresarbeitsentgeltgrenze bereits überschritten wurde, tritt Krankenversicherungsfreiheit zum 01.01.2026 ein, wenn die derzeitig geltende JAE-Grenze 2026 ebenfalls überschritten wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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